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Überschreiten der
Zeitgrenzen
Stellt sich im Laufe einer kurzfristigen
Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, tritt
Versicherungspflicht zu dem Zeitpunkt ein, an dem das Überschreiten
erkennbar wird. Dies kann durchaus schon vor Ablauf von zwei Monaten
oder 50 Arbeitstagen der Fall sein. Wird ein Rahmenarbeitsvertrag mit
einer Begrenzung auf ein Jahr, der zunächst maximal 50Arbeitseinsätze
vorsieht, über diesen Zeitraum hinaus verlängert, liegt vom Zeitpunkt
der Verlängerung an Versicherungspflicht vor. Liegt jedoch zwischen dem
Ende eines Rahmenarbeitsvertrages und dem Beginn eines neuen
Rahmenarbeitsvertrages ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten, besteht
Versicherungsfreiheit.
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