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Allgemeines
Wenn in Unternehmen vorübergehender
Personalbedarf entsteht, wird für Urlaubsvertretungen, Ferienjobs oder
Saisonarbeiten gerne auf kurzfristig beschäftigte Aushilfen
zurückgegriffen. Kurzfristige Beschäftigungen müssen von vornherein
zeitlich begrenzt sein, dürfen eine bestimmte Dauer nicht überschreiten
und nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Eine kurzfristige Beschäftigung bleibt
versicherungsfrei, wenn sie im Laufe eine Kalenderjahres auf nicht mehr
als zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig
ausgeübt wird. Die einzige Änderung gegenüber dem bis zum 31. März 2003
geltenden Recht: Bisher mussten die genannten Voraussetzungen im Laufe
eines Jahres erfüllt sein, ab dem 1. April 2003 innerhalb eines
Kalenderjahres.
Bei Beschäftigungen, die über einen
Jahreswechsel hinaus fortbestehen, liegt Kurzfristigkeit aber nur dann
vor, wenn die Beschäftigung für die gesamte Beschäftigungszeit auf nicht
mehr als zwei Monate oder 50Arbeitstage begrenzt ist.
Das wesentliche Merkmal einer
kurzfristigen Beschäftigung ist, dass sie von Anfang an befristet sein
muss. Diese Befristung ergibt sich in vielen Fällen aus der Eigenart der
Beschäftigung. In allen anderen Fällen muss ein entsprechender, auf
längstens ein Kalenderjahr begrenzter Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen
sein. Dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die
Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
Wird eine kurzfristige Beschäftigung
wider Erwarten über zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage hinaus verlängert,
tritt Versicherungspflicht spätestens ab Beginn des dritten Monats ein.
Ist eine Überschreitung schon vor Ablauf
von zwei Monaten erkennbar, tritt bereits mit diesem Tage
Versicherungspflicht ein.
Beispiel:
Ein Schlosser ist aufgrund
einer Dauerbeschäftigung bel Arbeitgeber A mit einem monatlichen
Arbeitsentgelt in Höhe von 2900,00 EUR versicherungspflichtig. Am 1.6.
2003 nimmt er eine Aushilfsbeschäftigung als Taxifahrer bei Arbeitgeber
B auf. Diese Beschäftigung ist von vornherein bis zum 15. 7.2003
befristet. Das Arbeitsentgelt beträgt 600,00 EUR. Die Beschäftigung bei
Arbeitgeber B bleibt versicherungsfrei, weil sie von vornherein auf
nicht mehr als zwei Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig
ausgeübt wird.
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