Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Kurzfristige Beschäftigung

 

Allgemeines

Wenn in Unternehmen vorübergehender Personalbedarf entsteht, wird für Urlaubsvertretungen, Ferienjobs oder Saisonarbeiten gerne auf kurzfristig beschäftigte Aushilfen zurückgegriffen. Kurzfristige Beschäftigungen müssen von vornherein zeitlich begrenzt sein, dürfen eine bestimmte Dauer nicht überschreiten und nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Eine kurzfristige Beschäftigung bleibt versicherungsfrei, wenn sie im Laufe eine Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die einzige Änderung gegenüber dem bis zum 31. März 2003 geltenden Recht: Bisher mussten die genannten Voraussetzungen im Laufe eines Jahres erfüllt sein, ab dem 1. April 2003 innerhalb eines Kalenderjahres.

Bei Beschäftigungen, die über einen Jahreswechsel hinaus fortbestehen, liegt Kurzfristigkeit aber nur dann vor, wenn die Beschäftigung für die gesamte Beschäftigungszeit auf nicht mehr als zwei Monate oder 50Arbeitstage begrenzt ist.

Das wesentliche Merkmal einer kurzfristigen Beschäftigung ist, dass sie von Anfang an befristet sein muss. Diese Befristung ergibt sich in vielen Fällen aus der Eigenart der Beschäftigung. In allen anderen Fällen muss ein entsprechender, auf längstens ein Kalenderjahr begrenzter Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen sein. Dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.

Wird eine kurzfristige Beschäftigung wider Erwarten über zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage hinaus verlängert, tritt Versicherungspflicht spätestens ab Beginn des dritten Monats ein.

Ist eine Überschreitung schon vor Ablauf von zwei Monaten erkennbar, tritt bereits mit diesem Tage Versicherungspflicht ein.

 

Beispiel:

Ein Schlosser ist aufgrund einer Dauerbeschäftigung bel Arbeitgeber A mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 2900,00 EUR versicherungspflichtig. Am 1.6. 2003 nimmt er eine Aushilfsbeschäftigung als Taxifahrer bei Arbeitgeber B auf. Diese Beschäftigung ist von vornherein bis zum 15. 7.2003 befristet. Das Arbeitsentgelt beträgt 600,00 EUR. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B bleibt versicherungsfrei, weil sie von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

 

 
   

 

 

 

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