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Prüfung der Berufsmäßigkeit
Aushilfen sind wie bereits erwähnt nicht
mehr versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird
und das Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat übersteigt. Berufsmäßigkeit ist
immer dann gegeben, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht
von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Wenn Personen, die Leistungen des
Arbeitsamtes beziehen oder beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende für eine
mehr als kurzfristige Beschäftigung gemeldet sind, eine Beschäftigung
ausüben, dann ist diese Beschäftigung ohne weitere Prüfung als
berufsmäßig anzusehen. Diese Beschäftigung ist ohne Berücksichtigung
zeitlicher Grenzen versicherungspflichtig, es sei denn, sie ist für sich
gesehen geringfügig entlohnt, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR
nicht übersteigt.
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