Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Kurzfristige Beschäftigung

 

Prüfung der Berufsmäßigkeit

Aushilfen sind wie bereits erwähnt nicht mehr versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat übersteigt. Berufsmäßigkeit ist immer dann gegeben, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Wenn Personen, die Leistungen des Arbeitsamtes beziehen oder beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung gemeldet sind, eine Beschäftigung ausüben, dann ist diese Beschäftigung ohne weitere Prüfung als berufsmäßig anzusehen. Diese Beschäftigung ist ohne Berücksichtigung zeitlicher Grenzen versicherungspflichtig, es sei denn, sie ist für sich gesehen geringfügig entlohnt, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt.

 

 
   

 

 

 

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