Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Kurzfristige Beschäftigung

 

Anwendung der Zwei-Monats- oder 50-Arbeitstage-Regelung

Wird die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist vom Zwei-Monats-Zeitraum auszugehen. In allen anderen Fällen ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgebend. Sind mehrere Beschäftigungszeiten zu addieren, treten an die Stelle des Zwei-Monats-Zeitraums 60 Kalendertage, es sei denn, die einzelnen Beschäftigungszeiten umfassen jeweils volle Kalendermonate.