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Anwendung der Zwei-Monats-
oder 50-Arbeitstage-Regelung
Wird die Beschäftigung an mindestens
fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist vom Zwei-Monats-Zeitraum
auszugehen. In allen anderen Fällen ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen
maßgebend. Sind mehrere Beschäftigungszeiten zu addieren, treten an die
Stelle des Zwei-Monats-Zeitraums 60 Kalendertage, es sei denn, die
einzelnen Beschäftigungszeiten umfassen jeweils volle Kalendermonate.
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