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Zusammenrechnung mehrerer
kurzfristiger Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigungen dürfen
neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
versicherungsfrei ausgeübt werden. Anders als bei geringfügig entlohnten
Beschäftigungen kommt hier eine Zusammenrechnung mit einer
Hauptbeschäftigung nicht in Frage. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen
in einem Kalenderjahr sind bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei
Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, zusammenzurechnen.
Die Addition erfolgt unabhängig davon, ob die Beschäftigungen
geringfügig entlohnt sind. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist zu
prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr
ausgeübten Beschäftigungen die genannten Zeitgrenzen überschreitet.
Führt die Addition zum Überschreiten der Zeitgrenze, tritt
Versicherungspflicht ein.
Dies gilt auch für Beschäftigungen, die
über den Jahreswechsel hinausgehen. Beginnt eine Beschäftigung in einem
Kalenderjahr, in dem die Zeitgrenze bei Addition mit vorherigen
Beschäftigungen erreicht wird, besteht für die gesamte Dauer
Versicherungspflicht, auch für den Zeitraum, der in das neue
Kalenderjahr hineinreicht.
Beispiel
Es wird von einer
5-Tage‑Woche ausgegangen. Daher ist bei der Addition auf 60 Kalendertage
abzustellen. Eine Hausfrau nimmt am 3.6. eine von vornherein bis zum
22.6. befristete Beschäftigung als Aushilfskellnerin auf. Sie war im
laufenden Kalenderjahr bereits wie folgt beschäftigt:
vom 5.1. bis 28.1.
24
Kalendertage
vom 30.3. bis 20.4.
22 Kalendertage
vom 3. 6. bis 22.6.
(zu beurteilende
Beschäftigung) 20 Kalendertage
-------------------------
= 66 Kalendertage
Die Beschäftigung als
Aushilfskellnerin ist versicherungspflichtig, weil von vornherein
feststeht, dass sie zusammen mit den bereits ausgeübten Beschäftigungen
im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 60 Kalendertagen überschreitet.
Sollte es sich jedoch um eine für sich gesehen geringfügig entlohnte
Beschäftigung handeln, bliebe sie aufgrund dieser Tatsache
versicherungsfrei.
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