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Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Kurzfristige Beschäftigung

 

Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen dürfen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden. Anders als bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen kommt hier eine Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung nicht in Frage. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Kalenderjahr sind bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, zusammenzurechnen. Die Addition erfolgt unabhängig davon, ob die Beschäftigungen geringfügig entlohnt sind. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die genannten Zeitgrenzen überschreitet. Führt die Addition zum Überschreiten der Zeitgrenze, tritt Versicherungspflicht ein.

Dies gilt auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen. Beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die Zeitgrenze bei Addition mit vorherigen Beschäftigungen erreicht wird, besteht für die gesamte Dauer Versicherungspflicht, auch für den Zeitraum, der in das neue Kalenderjahr hineinreicht.

 

Beispiel

Es wird von einer 5-Tage‑Woche ausgegangen. Daher ist bei der Addition auf 60 Kalendertage abzustellen. Eine Hausfrau nimmt am 3.6. eine von vornherein bis zum 22.6. befristete Beschäftigung als Aushilfskellnerin auf. Sie war im laufenden Kalenderjahr bereits wie folgt beschäftigt:

vom 5.1. bis 28.1.                              24 Kalendertage

vom 30.3. bis 20.4.                            22 Kalendertage

vom 3. 6. bis 22.6.

(zu beurteilende Beschäftigung)        20 Kalendertage

                                                  -------------------------

                                              = 66 Kalendertage

Die Beschäftigung als Aushilfskellnerin ist versicherungspflichtig, weil von vornherein feststeht, dass sie zusammen mit den bereits ausgeübten Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 60 Kalendertagen überschreitet. Sollte es sich jedoch um eine für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigung handeln, bliebe sie aufgrund dieser Tatsache versicherungsfrei.