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Beschäftigung
von Rentnern
Wenn RentnerInnen
einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, bei der es sich nicht um eine
geringfügige Beschäftigung handelt, werden sie versicherungspflichtig.
Das heißt, sie müssen Abgaben an die Sozialversicherung entrichten. Die
Höhe der Beiträge richtet sich nach der Rentenart.
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a) |
BezieherInnen einer Altersvollrente bei vollendetem 65.
Lebensjahr
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sind krankenversicherungspflichtig, |
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bei
der Arbeitslosen- und Rentenversicherung ist nur der
Arbeitgeberanteil zu zahlen |
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b) |
BezieherInnen einer Altersrente, die jünger als 65 Jahre sind,
sind kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtig bei der
Rentenversicherung ist nur der Arbeitgeberanteil zu zahlen |
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c) |
BerufsunfähigkeitsrentnerInnen: sämtliche
Sozialversicherungsbeiträge sind abzuführen |
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d) |
ErwerbsunfähigkeitsrentnerInnen: Beitragspflicht nur für
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung |
Für pensionierte
Beamte gelten Sonderregelungen. Detaillierte Angaben zu Fragen bezüglich
der Beschäftigung von RentnerInnen erteilen die zuständigen
Rentenversicherer bzw. deren Beratungsstellen.
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