Geringverdiener

 

Abschnitt

Sonderfälle

 
     

 Beschäftigung von Rentnern

Wenn RentnerInnen einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, bei der es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt, werden sie versicherungspflichtig. Das heißt, sie müssen Abgaben an die Sozialversicherung entrichten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Rentenart.

a)

BezieherInnen einer Altersvollrente bei vollendetem 65. Lebensjahr

sind krankenversicherungspflichtig,

bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung ist nur der Arbeitgeberanteil zu zahlen

 

b)

BezieherInnen einer Altersrente, die jünger als 65 Jahre sind, sind kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtig bei der Rentenversicherung ist nur der Arbeitgeberanteil zu zahlen

c)

BerufsunfähigkeitsrentnerInnen: sämtliche Sozialversicherungsbeiträge sind abzuführen

d)

ErwerbsunfähigkeitsrentnerInnen: Beitragspflicht nur für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Für pensionierte Beamte gelten Sonderregelungen. Detaillierte Angaben zu Fragen bezüglich der Beschäftigung von RentnerInnen erteilen die zuständigen Rentenversicherer bzw. deren Beratungsstellen.