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Umlagen nach dem
Lohnfortzahlungsgesetz
Die Umlagen für die AOK-Ausgleichskasse
nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sind von demjenigen Arbeitsentgelt zu
berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären
(Beitragsbemessungsgrundlage). Da in Gleitzonenfällen das reduzierte
Arbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen ist,
hat die Berechnung der Umlage ebenfalls von dem reduzierten
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu erfolgen, es sei denn, auf die
Reduzierung wurde verzichtet.
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