Geringverdiener

 

Abschnitt

Gleitzone

 

Unterabschnitt

Besonderheiten

 

Verzicht auf die Anwendung in der Rentenversicherung

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.

Hierzu erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, dass der Beitragsberechnung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden soll. Die Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden. Geht die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht. Die Erklärung bleibt für die Dauer der Beschäftigungen bindend und ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone werden die „vollen" Rentenversicherungsbeiträge gezahlt und dadurch rentenmindernde Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden.

 

 
   

 

 

 

 

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