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Verzicht auf die Anwendung
in der Rentenversicherung
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, auf
die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten
und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.
Hierzu erklärt der Arbeitnehmer
schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, dass der Beitragsberechnung als
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das tatsächliche Arbeitsentgelt zu
Grunde gelegt werden soll. Die Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft
und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden. Geht
die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der
Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, wirkt sie auf den Beginn der
Beschäftigung zurück, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht. Die Erklärung
bleibt für die Dauer der Beschäftigungen bindend und ist zu den
Lohnunterlagen zu nehmen.
Durch den Verzicht auf die Anwendung der
besonderen Regelungen zur Gleitzone werden die „vollen"
Rentenversicherungsbeiträge gezahlt und dadurch rentenmindernde
Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden.
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