Zu den Schwerpunkten des
Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Automatischer
Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des
Pfändungsfreibetrages des
§ 850c ZPO
(985,15 €) wird nicht von einer
Pfändung erfasst
(„Basispfändungsschutz“). Das
bedeutet, dass aus diesem Betrag
Überweisungen, Lastschriften,
Barabhebungen, Daueraufträge etc.
getätigt werden können.
- Der Basisbetrag wird für
jeweils einen Kalendermonat
gewährt. Anders als nach
geltendem Recht kommt es auf den
Zeitpunkt des Eingangs der
Einkünfte nicht mehr an. Wird
ein Freibetrag in einem Monat
nicht ausgeschöpft, wird der
Rest auf den folgenden Monat
übertragen. Damit wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass
viele Leistungen nicht
monatlich, sondern in größeren
Zeitabständen zu erfüllen sind.
- Auf die Art der Einkünfte
kommt es für den Pfändungsschutz
nicht mehr an. Damit entfällt
auch die Pflicht, die Art der
Einkünfte wie Arbeitseinkommen,
Sozialleistungen wie Rente,
Arbeitslosengeld etc. gegenüber
Banken und Gerichten
nachzuweisen. Damit werden
künftig jegliche Art von
Einkünften, also auch die
Einkünfte Selbstständiger und
freiwillige Leistungen Dritter,
bei der Kontopfändung geschützt.
- Eine Erhöhung z. B. wegen
gesetzlicher Unterhaltspflichten
oder eine Herabsetzung des
Basispfändungsschutzes ist auf
Grund einer gerichtlichen
Entscheidung möglich. Daneben
kommt in bestimmten Fällen eine
Erhöhung des pfändungsfreien
Betrages durch bloße Vorlage
entsprechender Bescheinigungen
von Arbeitgebern,
Schuldnerberatungsstellen und
Sozialleistungsträgern (z. B.
über Unterhaltspflichten und
bestimmte Sozialleistungen) beim
Kreditinstitut in Betracht.
2. Automatischer
Pfändungsschutz nur beim
Pfändungsschutzkonto („P-Konto“)
Der automatische Pfändungsschutz
kann nur für ein Girokonto gewährt
werden. Dieses besondere Konto –
„P-Konto“ – wird durch eine
Vereinbarung zwischen Bank und Kunde
festgelegt.
3. Besonderer Schutz für
bestimmte Leistungen wie Kindergeld
und Sozialleistungen
Kindergeld und
Sozialleistungen – etwa nach dem
Sozialgesetzbuch II – werden künftig
bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto
besser geschützt.
Wertungswidersprüche zwischen
Vollstreckungs-, Steuer- und
Sozialrecht werden damit vermieden.
4. Vorrang des P-Kontos
Der Pfändungsschutz auf dem
P-Konto ist vorrangig gegenüber dem
herkömmlichen Kontopfändungsschutz,
der auch in Zukunft erhalten bleibt. Hat der Schuldner ein P-Konto,
so erhält er allerdings nur für
dieses Pfändungsschutz. Denn mit der
Führung eines P-Kontos kann er
sicherstellen, dass ihm die zur
Bestreitung des Lebensunterhalts
notwendigen Mittel erhalten bleiben.
Auf weiteren herkömmlichen
Pfändungsschutz ist er damit nicht
mehr angewiesen.
5. Pfändungsschutz für
sämtliche Einkünfte Selbständiger
Die Reform schafft einen besseren
und effektiveren Pfändungsschutz für
sämtliche Einkünfte selbständig
tätiger Personen, da das künftige
Recht alle Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit wie
Arbeitseinkommen und
Sozialleistungen behandelt.
Beispielsfälle
1. Fall:
Das monatliche Nettoarbeitseinkommen
in Höhe von 1000 € wird auf das
Girokonto eines alleinstehenden
Angestellten überwiesen. Pfändung
des Bankguthabens am 15. Juni, es
besteht ein Guthaben in Höhe von
1000 €.
a)
bisherige Rechtslage
Mit der Pfändung kann der Schuldner
nicht mehr über sein Kontoguthaben
verfügen. Der Pfändungsschutz, der
für die Pfändung von
Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber
gilt, ist von der Bank bei der
Gutschrift auf dem Bankkonto nicht
zu berücksichtigen. Mit einem Antrag
beim Vollstreckungsgericht kann der
Schuldner aber eine Freigabe seines
pfändungsgeschützten
Arbeitseinkommens erreichen. Da die
Pfändung (hier: 15.) nach dem
Zahlungstermin (hier 1. des Monats)
liegt, kann der Schuldner aber nur
eine anteilige Freigabe seines
Kontoguthabens für die Zeit von der
Pfändung (hier: 15.) bis zum
nächsten Zahlungstermin (hier: 1.
des Folgemonats) erreichen. Das
Vollstreckungsgericht hat den
Gläubiger zu dem Antrag zu hören. Es
kann aber vorab schon die Pfändung
des Guthabens teilweise aufheben,
damit der Schuldner bis zum nächsten
Zahlungstermin seinen notwendigen
Unterhalt bestreiten und seine
laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten erfüllen kann (§
850k der Zivilprozessordnung).
Berechnung des pfändungsfreien
und daher freizugebenden Betrages
durch das Gericht:
|
Nettoeinkommen: |
1000,00 € |
Pfändbarer Anteil des
Arbeitseinkommens
(nach Tabelle zu § 850c ZPO)
|
10,40 € |
|
Pfändungsfrei (bezogen auf 1
Monat) |
989,60 € |
Pfändungsfreier Anteil für die
Zeit vom 15. bis 30. Juni:
989,60 € x 15 =
30 |
989,60 € : 2 = |
494,80 € |
Pfändungsfrei auf dem Konto ist ein
Betrag in Höhe von 494,80 € und
daher vom Gericht freizugeben.
b) künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut
berücksichtigt unabhängig vom
Zeitpunkt der Pfändung einen
pfändungsfreien Grundbetrag von
985,15 €. Es bedarf keiner
gerichtlichen Entscheidung; eine
zeitanteilige Berechnung entfällt.
Der Schuldner hat – wie bisher –
noch die Möglichkeit, weiteren
Pfändungsschutz bei Gericht zu
beantragen.
2. Fall:
Wie Fall 1, aber der Schuldner ist
verheiratet, hat ein Kind und
verdient 1200 € netto.
a) bisherige
Rechtslage
Berechnung des pfändungsfreien und
daher freizugebenden Betrages durch
das Gericht:
Nettoeinkommen:
|
1200 € |
Pfändbarer Anteil des
Arbeitseinkommens
(Freibeträge nach § 850c
ZPO:
985,15 € für den Schuldner,
370,76 € für die
Ehefrau und 206, 56 € für
das Kind = 1562,47 €)
|
0 € |
|
Pfändungsfrei (bezogen auf 1
Monat) |
1200 € |
Pfändungsfreier Anteil für die Zeit
vom 15. bis 30.Juni:
1200 € x 15 =
30
|
1200 € : 2 = |
600 € |
Pfändungsfrei
auf dem Konto ist ein Betrag in Höhe
von 600 € und daher vom Gericht
freizugeben.
b) künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut berücksichtigt
unabhängig vom Zeitpunkt der
Pfändung automatisch einen
pfändungsfreien Grundbetrag von
985,15 €. Es bedarf keiner
gerichtlichen Entscheidung; eine
zeitanteilige Berechnung des
Freibetrages entfällt. Kann der
Schuldner seine Unterhaltspflichten
gegenüber seiner Ehefrau und seinem
Kind durch eine Bescheinigung seines
Arbeitgebers, der Familienkasse,
eines Sozialleistungsträgers oder
einer Schuldnerberatungsstelle
gegenüber dem Kreditinstitut
belegen, hat dieses von sich aus
einen pfändungsfreien Betrag von
1200 € zu beachten. Der Schuldner
kann aber auch eine Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts beantragen;
dann hat die Bank auf der Grundlage
der Gerichtsentscheidung den höheren
pfändungsfreien Betrag auf dem Konto
zu berücksichtigen.
3. Fall:
Das Guthaben des Bankkontos eines
selbständig tätigen Unternehmers in
Höhe von 1000 € wird gepfändet. Auf
dem Konto werden nicht
wiederkehrende Vergütungen für
Dienstleistungen des Unternehmers
gutgeschrieben.
a) bisherige Rechtslage
Es besteht kein Pfändungsschutz, da
die Vergütung nicht zu den bei der
Kontopfändung geschützten Einkünften
wie Arbeitseinkommen,
Sozialleistungen etc. gehört.
b) künftige Rechtslage
Pfändungsschutz besteht in gleichem
Umfang wie bei abhängig
Beschäftigten. Auf die Darstellung
zum künftigen Recht bei den Fällen 1
und 2 wird daher verwiesen. "