|
(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) enthalten im Interesse
einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden
Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des EStG und seiner
Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten
und zur Verwaltungsvereinfachung.
(2) 1 Die LStR 2008 sind beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die
nach dem 31. 12. 2007 enden, und für sonstige Bezüge, die dem
Arbeitnehmer nach dem 31. 12. 2007 zufließen. 2 Sie
gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des
EStG betreffen, die vor dem 1. 1. 2008 anzuwenden sind.
3 Die LStR 2008 sind auch für frühere Jahre
anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage
darstellen. 4 Die obersten Finanzbehörden der
Länder können mit Zustimmung des BMF die in den LStR festgelegten
Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.
(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im
Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das EStG 2002 i. d. F. der Bek. vom 19. 10.
2002 (BGBl I S. 4210, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom
10. 10. 2007 (BGBl I S. 2332), zugrunde.
|