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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) | |
§ 38
Erhebung der Lohnsteuer | |
(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben
(Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird,
der
3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.
(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der
Lohnsteuer.
2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für
Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn
einzubehalten.
2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder
einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des
Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem
durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten
des Arbeitgebers.
2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. 3Voraussetzung ist, dass der Dritte
5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat. 7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.
(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn
zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber
einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers
zurückzubehalten.
2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anzuzeigen. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 4Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. |