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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) | |
§ 39 Lohnsteuerkarte | |
(1) 1Die Gemeinden haben den nach
§ 1 Abs. 1
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes
Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich
vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermitteln, letztmalig für
das Kalenderjahr 2010.
2Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. 3Wenn eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. 4Hierfür kann die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine Gebühr bis 5 Euro erheben; das Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden. 5Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist
die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20.
September des dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt,
vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag seine
Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte.
2Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
(3) 1Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte
insbesondere einzutragen:
(3a) 1Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge
nach
§ 32 Abs. 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Absatz 3 von der
Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist vorbehaltlich des
§ 39a Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der
Kinderfreibeträge sowie im Fall des § 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom
Finanzamt auf Antrag zu ändern.
2Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge beantragt und versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. 3In den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 6 gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen auch im Laufe des Kalenderjahres bestehen bleiben. 4Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.
(3b) 1Für die Eintragungen nach den Absätzen 3
und 3a sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für
das die Lohnsteuerkarte gilt.
2Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. 3In den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen. 4Die Eintragungen sind die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 5Den Eintragungen braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.
(4) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die
Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der
Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der
Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres
zugunsten des Arbeitnehmers abweicht oder in den Fällen, in denen die
Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im
Laufe des Kalenderjahres entfallen; dies gilt nicht, wenn eine Änderung
als Folge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten Übertragung des
Kinderfreibetrags in Betracht kommt.
2Die Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 ist bei der Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3a beim Finanzamt zu beantragen. 3Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. 4Unterbleibt die Änderung der Eintragung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist.
(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des
Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraussetzungen
für eine ihm günstigere Steuerklasse oder höhere Zahl der
Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November bei
der Gemeinde, in den Fällen des Absatzes 3a beim Finanzamt die Änderung
der Eintragung beantragen.
2Die Änderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des Kalenderjahres einmal, spätestens bis zum 30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern. 4Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen.
(5a) 1Ist ein Arbeitnehmer, für den eine
Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahres
beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im Laufe des Kalenderjahres
beschränkt einkommensteuerpflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt
unter Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen.2Das
Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der
beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu machen.3Absatz
3b Satz 4 und 5 gilt sinngemäß.4Unterbleibt die
Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(6) 1Die Gemeinden sind insoweit, als sie
Lohnsteuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten
vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landesfinanzbehörden.2Sie
sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des örtlich zuständigen
Finanzamts nachzukommen.3Das Finanzamt kann
erforderlichenfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich
zuständig ist, selbst erlassen.4Der Arbeitnehmer,
der Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintragung auf der
Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergänzen.
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