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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) | |
§ 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | |
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn abzuziehender
Freibetrag die Summe der folgenden Beträge eingetragen:
(2) 1Die Gemeinde hat nach Anweisung des
Finanzamts die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei der
Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen einzutragen; dabei ist
der Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge,
erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das
Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.
2Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommenden Freibetrags beantragen. 3Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. November des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens den auf seiner Lohnsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. 6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an eingetragen werden. 8Die Sätze 5 bis 7 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 7 entsprechend.
(3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist
jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 8 in Betracht
kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Nr. 2 genannte
Betrag ist zu verdoppeln.
2Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 maßgebend. 3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. 4Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 5Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
(4) 1Die Eintragung eines Freibetrags oder eines
Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist die gesonderte
Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des
§ 179 Abs. 1 der
Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
2Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. 3Ein mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entsprochen wird. 4§ 153 Abs. 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der Lohnsteuerkarte
ein Freibetrag unzutreffend eingetragen worden ist, hat das Finanzamt
den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro
übersteigt.
(6) (weggefallen)
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