(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die
Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des
§ 38a
zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
- 1.
-
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von
Fällen gewährt werden oder
- 2.
-
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist,
weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig
einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu
berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der
pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in
Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des
§ 8 Abs. 1
darstellt
(Nettosteuersatz).
3Die Pauschalierung ist in den
Fällen der Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem
Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1.000 Euro im Kalenderjahr
gewährt.
4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine
Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz
unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der
durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen
Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt
worden sind.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber
die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit
er
- 1.
-
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer
unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein
anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an
die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung
ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart
sind,
- 2.
-
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
- 3.
-
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit
Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt
worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen
Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der
Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken
verwendet werden,
- 4.
-
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer
Tätigkeit im Sinne des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4
zahlt, soweit diese die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht
mehr als 100 Prozent übersteigen,
- 5.
-
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer
übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das
Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des
Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 15 Prozent für Sachbezüge in Form der
unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des
Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben,
soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer
nach
§ 9 Abs. 2
wie Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die
Bezüge nicht pauschal besteuert würden.
3Die nach
Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach
§ 9 Abs. 2
abziehbaren Beträge; sie bleiben bei der Anwendung des
§ 40a Abs. 1 bis
4 außer Ansatz.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer
zu übernehmen.
2Er ist Schuldner der pauschalen
Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt
als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.
3Der
pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei
einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.
4Die
pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die
Jahreslohnsteuer anzurechnen.
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