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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) | |
§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte | |
(1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die
Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig
beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25
Prozent des Arbeitslohns erheben.
2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus
geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des
§
8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach
§ 168
Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte)
oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig
Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat,
mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent
des Arbeitsentgelts erheben.
(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge
nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach
§ 172 Abs. 3 oder 3a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht
auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann
der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei
Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne
des
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder
forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit
einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben.
2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist
§ 40 Abs. 3
anzuwenden.
(6) 1Für die Erhebung der einheitlichen
Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig.
2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen. 6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen. |