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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) | |
§ 41b
Abschluss des Lohnsteuerabzugs | |
(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des
Arbeitnehmers abzuschließen.
2Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):
4Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. 5Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. 6Dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(2) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz
2 hat der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des
Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für
den Arbeitnehmer zu bilden und zu verwenden.
2Das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet, verarbeitet oder genutzt werden für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens. 3Nach Vergabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) hat der Arbeitgeber für die Datenübermittlung anstelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. 4Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit.
(3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle
Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des
§ 8a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische
Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat an Stelle der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf
der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.
2Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. 3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. 4In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie
Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40
bis 40b pauschal besteuert
worden ist.
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