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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) | |
§ 41c
Änderung des Lohnsteuerabzugs | |
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden
Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht
erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag
zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an
Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.
2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.
(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn
das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach
Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des
Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der
Lohnsteuerbescheinigung zulässig.
2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.
(4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er
von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer
nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die Lohnsteuer nicht
nachträglich einbehalten werden kann, weil
2Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt. 3§ 42d bleibt unberührt. |