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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) | |
§ 42b
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | |
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des
abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem
Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr
einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den
Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt
(Lohnsteuer-Jahresausgleich).
2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. 3Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegen. 4Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn
(2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der
Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden
Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen
vorangegangenen Dienstverhältnissen festzustellen.
2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer nach § 39b Abs. 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln. 5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist.
(3) 1Der Arbeitgeber darf den
Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den
letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei
der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat
März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.
2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) 1Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das
Ausgleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigungen aus
vorangegangenen Dienstverhältnissen des Arbeitnehmers einzutragen.2Im
Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich
erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen.
3In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen. |