(1) 1Arbeitslohn sind alle Einnahmen,
die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.
2Es ist unerheblich, unter welcher
Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
(2) Zum Arbeitslohn gehören auch
- 1.
-
Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis;
- 2.
-
Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis, unabhängig davon,
ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem
Rechtsnachfolger zufließen. 2Bezüge,
die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des
Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören
nicht zum Arbeitslohn, es sei denn, daß die Beitragsleistungen
Werbungskosten gewesen sind;
- 3.
-
Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer
oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit,
des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes
abzusichern (Zukunftssicherung).
2Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer der
Zukunftssicherung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.
3Ist bei einer
Zukunftssicherung für mehrere Arbeitnehmer oder diesen
nahestehende Personen in Form einer Gruppenversicherung oder
Pauschalversicherung der für den einzelnen Arbeitnehmer
geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu
ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten
Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen.
4Nicht zum Arbeitslohn
gehören Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die
Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung
zu verschaffen;
- 4.
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Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem
Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden
Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
Tätigkeit gewährt werden;
- 5.
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besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverhältnisses
oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, zum
Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall;
- 6.
-
besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung für
Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit;
- 7.
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Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt
werden;
- 8.
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Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im
Rahmen eines Dienstverhältnisses.
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