(2) 1 Ein sonstiger Bezug ist
der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt
wird.
2 Zu den sonstigen Bezügen
gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben
dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, insbesondere:
1. |
13. und 14. Monatsgehälter,
|
2. |
einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
|
3. |
Gratifikationen und Tantiemen, die nicht
fortlaufend gezahlt werden,
|
4. |
Jubiläumszuwendungen,
|
5. |
Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt
werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht
genommenen Urlaubs,
|
6. |
Vergütungen für Erfindungen,
|
7. |
Weihnachtszuwendungen,
|
8. |
1 Nachzahlungen und
Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein
Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf
Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr
als dem der Zahlung enden.
2 Nachzahlungen
liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für
Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres
später als 3 Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt. |
LStR 39b.3 Freibeträge für
Versorgungsbezüge
(1) 1 Werden
Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, bleibt
höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19
Abs. 2 EStG) steuerfrei.
2 Dieser
Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher
Lohnzahlung sind die Jahresbeträge mit einem Zwölftel, bei
wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit
7/30
und bei täglicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit
1/30
anzusetzen.
3 Dabei darf der sich
hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten
vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch
10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten
durch 5 teilbaren Centbetrag aufgerundet werden.
4 Der dem Lohnzahlungszeitraum
entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht
überschritten werden, wenn in früheren
Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der
damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag
als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist.
5 Eine Verrechnung des in einem
Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den den
Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats
ist nicht zulässig.
6 Sätze 1 bis
5 gelten nicht in den Fällen des
§ 39 b Abs. 2
Satz 13[jetzt]
Satz 12 EStG (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich;
siehe
R 39 b.8).
7 Die Freibeträge
für Versorgungsbezüge sind auch beim Lohnsteuerabzug nach
der Steuerklasse VI zu berücksichtigen.
(2) 1 Werden
Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge gezahlt, ist
§ 39 b Abs. 3 EStG anzuwenden.
2 Danach
dürfen die Freibeträge für Versorgungsbezüge von dem
sonstigen Bezug nur abgezogen werden, soweit sie bei der
Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht
verbraucht sind.
3 Werden laufende
Versorgungsbezüge erstmals gezahlt, nachdem im selben
Kalenderjahr bereits Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge
gewährt worden sind, darf der Arbeitgeber die maßgebenden
Freibeträge für Versorgungsbezüge bei den laufenden Bezügen
nur berücksichtigen, soweit sie sich bei den sonstigen
Bezügen nicht ausgewirkt haben.
4 Von
Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach §§ 40
bis
40 b EStG mit Pauschsteuersätzen erhoben wird, dürfen
die Freibeträge für Versorgungsbezüge nicht abgezogen
werden.
(3) Durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 wird die
steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder bei
einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.
LStR 39b.4 Altersentlastungsbetrag
beim Lohnsteuerabzug
(1) 1 Vom laufenden
Arbeitslohn ist höchstens der sich aus
§ 24 a EStG ergebende, auf den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des
Altersentlastungsbetrags abzuziehen.
2 Dieser
Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher
Lohnzahlung ist der Jahresbetrag mit einem Zwölftel, bei
wöchentlicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit
7/30
und bei täglicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit
1/30
anzusetzen.
3 Dabei darf der sich
hiernach ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen
Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch
10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten
durch 5 teilbaren Centbetrag aufgerundet werden.
4 R 39 b.3
Abs. 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
5 Bei
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ist ein
Altersentlastungsbetrag nicht abzuziehen (§ 50
Abs. 1 Satz 4[jetzt]
Satz 3 EStG).
(2) 1 Wird Arbeitslohn als
sonstiger Bezug gezahlt, ist
§ 39 b Abs. 3 EStG anzuwenden.
2 Danach
darf der Altersentlastungsbetrag von dem sonstigen Bezug nur
abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des
maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht verbraucht ist.
3 Wird laufender Arbeitslohn
erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr ein
Altersentlastungsbetrag bereits bei sonstigen Bezügen
berücksichtigt worden ist, darf der Arbeitgeber den
maßgebenden steuerfreien Höchstbetrag bei den laufenden
Bezügen nur berücksichtigen, soweit er sich bei den
sonstigen Bezügen nicht ausgewirkt hat.
4 Von Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach §§ 40
bis
40 b EStG mit Pauschsteuersätzen erhoben wird, darf der
Altersentlastungsbetrag nicht abgezogen werden.
(3) Durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 wird die
steuerliche Behandlung des Altersentlastungsbetrags beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder bei
einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.
LStR 39b.5 Einbehaltung der
Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn
Allgemeines
(1) 1 Der Arbeitgeber hat
die Lohnsteuer grundsätzlich bei jeder Zahlung vom Arbeitslohn
einzubehalten (§ 38
Abs. 3 EStG).
2 Reichen die dem
Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, hat er die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
3 Der Lohnsteuerermittlung sind
jeweils die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale
zugrunde zu legen, die für den Tag gelten, an dem der
Lohnzahlungszeitraum endet.
Lohnzahlungszeitraum
(2) 1 Der Zeitraum, für den
jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, ist der
Lohnzahlungszeitraum.
2 Ist ein
solcher Zeitraum nicht feststellbar, tritt an seine Stelle
die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder der
tatsächlichen Arbeitswochen (§ 39 b
Abs. 5 Satz 4 EStG).
3 Solange das
Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den
Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für
die der Arbeitnehmer keinen Lohn bezogen hat.
(3) 1 Wird der Arbeitslohn
für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt, für den der
steuerfreie Betrag oder der Hinzurechnungsbetrag aus der
Lohnsteuerkarte nicht abgelesen werden kann, hat der
Arbeitgeber für diesen Lohnzahlungszeitraum den zu
berücksichtigenden Betrag selbst zu berechnen.
2 Er hat dabei von dem auf der
Lohnsteuerkarte für den monatlichen Lohnzahlungszeitraum
eingetragenen — also aufgerundeten — Betrag auszugehen.
Nachzahlungen, Vorauszahlungen
(4) 1 Stellen Nachzahlungen
oder Vorauszahlungen laufenden Arbeitslohn dar (R 39 b.2
Abs. 1), ist die Nachzahlung oder Vorauszahlung für die
Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen
zuzurechnen, für die sie geleistet werden.
2 Es bestehen jedoch keine
Bedenken, diese Nachzahlungen und Vorauszahlungen als
sonstige Bezüge nach
R 39 b.6 zu behandeln, wenn nicht der Arbeitnehmer die
Besteuerung nach Satz 1 verlangt; die Pauschalierung nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht zulässig.
Abschlagszahlungen
(5) 1 Zahlt der Arbeitgeber
den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum nur in
ungefährer Höhe (Abschlagszahlung) und nimmt er eine genaue
Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum vor, braucht er
nach
§ 39 b Abs. 5 EStG die Lohnsteuer erst bei der
Lohnabrechnung einzubehalten, wenn der
Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen nicht übersteigt und die
Lohnabrechnung innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des
Lohnabrechnungszeitraums erfolgt.
2 Die
Lohnabrechnung gilt als abgeschlossen, wenn die
Zahlungsbelege den Bereich des Arbeitgebers verlassen haben;
auf den zeitlichen Zufluss der Zahlung beim Arbeitnehmer
kommt es nicht an.
3 Wird die
Lohnabrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum des
abgelaufenen Kalenderjahres erst im nachfolgenden
Kalenderjahr, aber noch innerhalb der Dreiwochenfrist
vorgenommen, handelt es sich um Arbeitslohn und einbehaltene
Lohnsteuer dieses Lohnabrechnungszeitraums; der Arbeitslohn
und die Lohnsteuer sind deshalb im Lohnkonto und in den
Lohnsteuerbelegen des abgelaufenen Kalenderjahres zu
erfassen.
4 Die einbehaltene
Lohnsteuer ist aber für die Anmeldung und Abführung als
Lohnsteuer des Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahrs zu
erfassen, in dem die Abrechnung tatsächlich vorgenommen
wird.
LStR 39b.6 Einbehaltung der
Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
Allgemeines
(1) 1 Von einem sonstigen
Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt
einzubehalten, in dem er zufließt.
2 Der
Lohnsteuerermittlung sind die auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die für den Tag
des Zuflusses gelten.
3 Der
maßgebende Arbeitslohn (§ 39 b
Abs. 3 EStG) kann nach Abzug eines Freibetrags auch negativ
sein.
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn
(2) 1 Zur Ermittlung der von
einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer ist
jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des
Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug
dem Arbeitnehmer zufließt.
2 Dabei
sind der laufende Arbeitslohn, der für die im Kalenderjahr
bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume zugeflossen ist,
und die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen
Bezüge mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der
sich voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres
ergibt.
3 Stattdessen kann der
voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres zu
zahlende laufende Arbeitslohn durch Umrechnung des bisher
zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden.
4 Die im Kalenderjahr früher
gezahlten sonstigen Bezüge im Sinne des
§ 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG sind nur mit einem Fünftel
anzusetzen.
5 Künftige sonstige
Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu
erwarten ist, sind nicht zu erfassen.
Sonstige Bezüge nach Ende des Dienstverhältnisses
(3) 1 Werden sonstige Bezüge
gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis
ausgeschieden ist und bezieht der Arbeitnehmer zur Zeit der
Zahlung des sonstigen Bezugs Arbeitslohn von einem anderen
Arbeitgeber, hat er dem Arbeitgeber für die Besteuerung des
sonstigen Bezugs eine 2. oder weitere Lohnsteuerkarte
vorzulegen.
2 Der sonstige Bezug
ist dann nach
§ 39 b Abs. 3 EStG unter Anwendung der Steuerklasse VI
zu besteuern.
3 Bezieht der
Arbeitnehmer zur Zeit der Zahlung des sonstigen Bezugs
keinen Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber, ist der
sonstige Bezug nach
§ 39 b Abs. 3 EStG auf Grund einer 1. Lohnsteuerkarte zu
besteuern.
4 Der voraussichtliche
Jahresarbeitslohn ist dann auf der Grundlage der Angaben des
Arbeitnehmers zu ermitteln.
5 Macht
der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen
Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag
hochzurechnen.
6 Eine Hochrechnung
ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem
Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters
oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist.
Zusammentreffen regulär und ermäßigt besteuerter
sonstiger Bezüge
(4) Trifft ein sonstiger Bezug im Sinne von
§ 39 b Abs. 3 Satz 1 bis 7 EStG mit einem sonstigen
Bezug im Sinne des
§ 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG zusammen, ist zunächst die
Lohnsteuer für den sonstigen Bezug im Sinne des
§ 39 b Abs. 3 Satz 1 bis 7 EStG und danach die
Lohnsteuer für den anderen sonstigen Bezug zu ermitteln.
LStR 39b.7 Berücksichtigung der
Vorsorgepauschale beim
Lohnsteuerabzug
Allgemeines
(1) 1 Welche
Vorsorgepauschale zu berücksichtigen ist, richtet sich grundsätzlich
danach, ob der Arbeitnehmer in dem vorliegenden
Dienstverhältnis rentenversicherungspflichtig ist oder
nicht.
2 Bei
rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist stets die
Vorsorgepauschale nach
§ 10 c Abs. 2 EStG (ungekürzte Vorsorgepauschale) zu
berücksichtigen.
3 Die
Vorsorgepauschale nach
§ 10 c Abs. 3 EStG (gekürzte Vorsorgepauschale) ist bei
nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nur dann
zu berücksichtigen, wenn sie zum dort genannten
Personenkreis gehören.
Ungekürzte Vorsorgepauschale
(2) Die ungekürzte Vorsorgepauschale gilt insbesondere
für
1. |
1 Arbeitnehmer,
die einen Beitragsanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) entrichten.
2 Das gilt auch dann, wenn
der Arbeitnehmeranteil vom Arbeitgeber übernommen
wird;
|
2. |
Arbeitnehmer, die von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung auf Antrag gemäß
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit worden
sind und für die der Arbeitgeber gemäß
§ 172 Abs. 2 SGB VI die Hälfte des Beitrags zu
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
trägt;
|
3. |
Arbeitnehmer, die von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung auf Antrag befreit worden sind
und die deshalb steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für
eine Lebensversicherung oder für die freiwillige
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
erhalten können (§ 3
Nr. 62 Satz 2 EStG);
|
4. |
1 Arbeitnehmer,
die wegen geringfügiger Beschäftigung, ihres
geringen Arbeitslohns oder als Praktikanten keinen
Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichten.
2 Dabei kommt
es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber für
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit
geringem Arbeitslohn den gesamten
Sozialversicherungsbeitrag zu übernehmen hat;
|
5. |
1 Arbeitnehmer,
die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge im
Sinne des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (Werkspensionäre)
erhalten.
2 Das gilt aus
Vereinfachungsgründen beim Lohnsteuerabzug auch
dann, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass der
Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht, z. B. weil sich die
Altersrente auf die Höhe der Werkspension auswirkt;
der Arbeitgeber darf jedoch in diesen Fällen die
gekürzte Vorsorgepauschale berücksichtigen, wenn der
Arbeitnehmer es beantragt hat oder nicht
widerspricht;
|
6. |
ausländische Arbeitnehmer, die mit dem
Arbeitslohn aus der Tätigkeit für einen inländischen
Arbeitgeber von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, weil
sie in der Sozialversicherung des Heimatstaates
versichert sind;
|
7. |
Vorstandsmitglieder von
Aktiengesellschaften und beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, deren
betriebliche Altersversorgung lediglich in der
Leistung von Arbeitgeberbeiträgen an einen
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine
Direktversicherung besteht, wenn die jeweiligen
Beiträge nicht steuerfrei nach
§ 3 Nr. 63 EStG sind;
|
8. |
beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn sie — zumindest
wirtschaftlich betrachtet — ihre Anwartschaftsrechte
auf die Altersversorgung durch eine Verringerung
ihrer gesellschaftsrechtlichen Ansprüche erwerben.
|
Gekürzte Vorsorgepauschale
(3) Die gekürzte Vorsorgepauschale gilt insbesondere
für
1. |
Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten
auf Zeit;
|
2. |
nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI
versicherungsfreie Arbeitnehmer, z. B. Beschäftigte
bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der
als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten
Religionsgemeinschaften;
|
3. |
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber
nur Versorgungsbezüge im Sinne des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG erhalten, z. B.
Beamtenpensionäre, Bezieher von Witwen- oder
Waisengeld auf Grund beamtenrechtlicher oder
entsprechender gesetzlicher Vorschriften;
|
4. |
Arbeitnehmer, die keinen Beitragsanteil
zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, weil
sie von einem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge
im Sinne des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG erhalten, z. B. in
einem privaten Arbeitsverhältnis beschäftigte
Beamtenpensionäre;
|
5. |
1 Arbeitnehmer,
die für einen Arbeitslohn aus einer aktiven
Tätigkeit keinen Beitragsanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung entrichten, weil sie bereits
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder wegen Erreichens einer Altersgrenze eine
Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen
Regelungen oder nach den Regelungen einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalten.
2 Dies gilt auch für
weiterbeschäftigte Werkspensionäre, wenn der
Arbeitslohn nicht der Rentenversicherungspflicht
unterliegt.
3 Für
Werkspension und Arbeitslohn ist der Lohnsteuerabzug
insgesamt unter Berücksichtigung der gekürzten
Vorsorgepauschale vorzunehmen, weil lohnsteuerlich
ein einheitliches Dienstverhältnis vorliegt;
|
6. |
Arbeitnehmer, die auf Antrag des
Arbeitgebers von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreit worden sind,
z. B. Lehrkräfte an nichtöffentlichen Schulen, bei
denen eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen
gewährleistet ist;
|
7. |
Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen
ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung
eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden
ist, z. B. Vorstandsmitglieder von
Aktiengesellschaften, beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH; bei
Bezügen im Sinne des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, die nach dem
Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, ist die
ungekürzte Vorsorgepauschale zu berücksichtigen
(Absatz 2 Nr. 5);
|
8. |
Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen
eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden
ist, deren Beiträge steuerfrei nach
§ 3 Nr. 63 EStG sind. |
LStR 39b.8 Permanenter
Lohnsteuer-Jahresausgleich
1 Nach
§ 39 b Abs. 2
Satz 13[jetzt]
Satz 12 EStG darf das Betriebsstättenfinanzamt
zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen
Jahresarbeitslohn ermittelt wird (sog. permanenter
Lohnsteuer-Jahresausgleich).
2 Voraussetzung
für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass
1. |
der Arbeitnehmer unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist,
|
2. |
dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und
die Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen
vorangegangenen Dienstverhältnissen des
Arbeitnehmers vorliegen,
|
3. |
der Arbeitnehmer seit Beginn des
Kalenderjahres ständig in einem Dienstverhältnis
gestanden hat,
|
4. |
die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38 a
Abs. 2 EStG) nicht unterschritten wird,
|
5. |
bei der Lohnsteuerberechnung kein
Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu
berücksichtigen war,
|
6. |
der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld
einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, keinen
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
MuSchG oder
§ 4 a MuSchV oder einer entsprechenden
Landesregelung, keine Entschädigung für
Verdienstausfall nach dem
IfSG, keine Aufstockungsbeträge nach dem
AltersTZG und keine Zuschläge auf Grund
§ 6 Abs. 2 BBesG bezogen hat,
|
7. |
im Lohnkonto oder in der
Lohnsteuerbescheinigung kein Großbuchstabe U
eingetragen ist,
|
8. |
im Kalenderjahr nicht sowohl die
ungekürzte als auch die gekürzte Vorsorgepauschale
zu berücksichtigen sind und
|
9. |
der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn
bezogen hat, der nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem
Auslandstätigkeitserlass von der deutschen
Lohnsteuer freigestellt ist.
|
3 Auf die Steuerklasse des
Arbeitnehmers kommt es nicht an.
4 Sind
die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, gilt die
Genehmigung des Betriebsstättenfinanzamts grundsätzlich als erteilt,
wenn sie nicht im Einzelfall widerrufen wird.
5 Die besondere
Lohnsteuerermittlung nach dem voraussichtlichen
Jahresarbeitslohn beschränkt sich im Übrigen auf den
laufenden Arbeitslohn; für die Lohnsteuerermittlung von
sonstigen Bezügen sind stets
§ 39 b Abs. 3 EStG und
R 39 b.6 anzuwenden.
6 Zur
Anwendung des besonderen Verfahrens ist nach Ablauf eines
jeden Lohnzahlungszeitraums oder — in den Fällen des
§ 39 b Abs. 5 EStG — Lohnabrechnungszeitraums der
laufende Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder
Lohnabrechnungszeiträume auf einen Jahresbetrag
hochzurechnen, z. B. der laufende Arbeitslohn für die Monate
Januar bis April x 3.
7 Von dem
Jahresbetrag sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19
Abs. 2 EStG) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a
EStG) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug
jeweils erfüllt sind.
8 Für den
verbleibenden Jahreslohn ist die Jahreslohnsteuer zu
ermitteln.
9 Dabei ist die auf der
Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend.
10 Sodann ist der Teilbetrag der
Jahreslohnsteuer zu ermitteln, der auf die abgelaufenen
Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume entfällt.
11 Von diesem Steuerbetrag ist die
Lohnsteuer abzuziehen, die von dem laufenden Arbeitslohn der
abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume
bereits erhoben worden ist; der Restbetrag ist die
Lohnsteuer, die für den zuletzt abgelaufenen Lohnzahlungs-
oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben ist.
12 In den Fällen, in denen die
maßgebende Steuerklasse während des Kalenderjahres
gewechselt hat, ist anstelle der Lohnsteuer, die vom
laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder
Lohnabrechnungszeiträume erhoben worden ist, die Lohnsteuer
abzuziehen, die nach der zuletzt maßgebenden Steuerklasse
vom laufenden Arbeitslohn bis zum vorletzten abgelaufenen
Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben
gewesen wäre.
LStR 39b.9 Besteuerung des
Nettolohns
(1) 1 Will der Arbeitgeber
die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer selbst
tragen, sind die von ihm übernommenen Abzugsbeträge Teile
des Arbeitslohns, die dem Nettolohn zur Steuerermittlung
hinzugerechnet werden müssen.
2 Die
Lohnsteuer ist aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der
nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag
ergibt.
3 Die aus dem
Bruttoarbeitslohn berechnete Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber
abzuführen.
4 Übernimmt der
Arbeitgeber außer der Lohnsteuer auch den
Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und den
Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sind
bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns außer der
Lohnsteuer diese weiteren Abzugsbeträge einzubeziehen.
5 Aus Vereinfachungsgründen sind
von der Steuerberechnung nach Satz 1 bis 4 vom Nettolohn der
auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der
Freibeträge für Versorgungsbezüge und des
Altersentlastungsbetrags abzuziehen, wenn die Voraussetzung
für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind.
(2) 1 Sonstige Bezüge, die
netto gezahlt werden, z. B. Nettogratifikationen, sind nach
§ 39 b Abs. 3 EStG zu besteuern.
2 R 39 b.6
ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. |
Bei der Ermittlung des maßgebenden
Jahresarbeitslohns sind der voraussichtliche
laufende Jahresarbeitslohn und frühere, netto
gezahlte sonstige Bezüge mit den entsprechenden
Bruttobeträgen anzusetzen.
|
2. |
1 Übernimmt der
Arbeitgeber auch den auf den sonstigen Bezug
entfallenden Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer
und ggf. den Arbeitnehmeranteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sind bei der
Ermittlung des Bruttobetrags des sonstigen Bezugs
außer der Lohnsteuer auch diese weiteren
Lohnabzugsbeträge zu berücksichtigen.
2 Bruttobezug des
sonstigen Bezugs ist in jedem Fall der Nettobetrag
zuzüglich der tatsächlich abgeführten Beträge an
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und
übernommenem Arbeitnehmeranteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
3 Der hiernach ermittelte Bruttobetrag ist
auch bei späterer Zahlung sonstiger Bezüge im selben
Kalenderjahr bei der Ermittlung des maßgebenden
Jahresarbeitslohns zugrunde zu legen.
|
(3) Im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbescheinigungen
sind in allen Fällen von Nettolohnzahlungen die nach den
Absätzen 1 und 2 ermittelten Bruttoarbeitslöhne anzugeben.
LStR 39b.10 Anwendung von
Doppelbesteuerungsabkommen
1 Ist die Steuerbefreiung
nach einem Doppelbesteuerungsabkommen antragsunabhängig, hat
das Betriebsstättenfinanzamt gleichwohl auf Antrag eine
Freistellungsbescheinigung zu erteilen.
2 Das Finanzamt hat in der Bescheinigung den Zeitraum
anzugeben, für den sie gilt.
3 Dieser
Zeitraum darf grundsätzlich 3 Jahre nicht überschreiten und soll mit
Ablauf eines Kalenderjahres enden.
4 Die
Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto
aufzubewahren.
5 Der Verzicht auf
den Lohnsteuerabzug schließt die Berücksichtigung des
Progressionsvorbehalts (§ 32 b
EStG) bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur
Einkommensteuer nicht aus.
6 Die
Nachweispflicht nach
§ 50 d Abs. 8 EStG betrifft nicht das
Lohnsteuerabzugsverfahren.