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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom
Arbeitslohn 2008
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zu EStG § 39c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte | ||||||||||||
LStR 39c. Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte(1) 1 Die Ermittlung der Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI wegen Nichtvorlage oder Nichtrückgabe der Lohnsteuerkarte setzt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraus.2 Ein schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorlage oder Rückgabe der Lohnsteuerkarte verzögert.
(2) 1 Der Arbeitgeber kann davon
ausgehen, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft, wenn
3 Der Nachweisbeleg ist zum Lohnkonto zu nehmen.
(3) 1 Solange nach Absatz 2 ein
Verschulden nicht anzunehmen ist, hat der Arbeitgeber
(4) 1 Wird die Lohnsteuer für den Monat
Januar noch nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für das
vorhergehende Kalenderjahr berechnet, ist ein auf der Lohnsteuerkarte
für das vorhergehende Kalenderjahr eingetragener steuerfreier
Jahresbetrag oder Jahreshinzurechnungsbetrag
bei monatlicher Lohnzahlung mit
1/12,
zu berücksichtigen.
2 Dabei ist der so ermittelte Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufzurunden.
(5) 1 Ist ein Dritter zum
Lohnsteuerabzug verpflichtet, weil er tarifvertragliche Ansprüche eines
Arbeitnehmers eines anderen Arbeitgebers unmittelbar zu erfüllen hat (§ 38
Abs. 3 a Satz 1 EStG), kann der Dritte die Lohnsteuer für einen
sonstigen Bezug unter den Voraussetzungen des
§ 39 c Abs. 5 EStG mit 20 % unabhängig von einer Lohnsteuerkarte
ermitteln.
2 Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale Lohnsteuer im Sinne der §§ 40 ff. EStG. 3 Schuldner der Lohnsteuer bleibt im Falle des § 39 c Abs. 5 EStG der Arbeitnehmer. 4 Der versteuerte Arbeitslohn ist im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu erfassen und die pauschal erhobene Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. 5 Der Dritte hat daher dem Arbeitnehmer eine besondere Lohnsteuerbescheinigung auszustellen und die einbehaltene Lohnsteuer zu bescheinigen (§ 41 b EStG). |