LStR 39d. Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
beschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
Ausübung oder Verwertung (§ 49
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG)
(1) 1 Die nichtselbständige Arbeit wird
im Inland ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des
EStG persönlich tätig wird.
2 Sie wird im
Inland verwertet, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis einer außerhalb des
Geltungsbereichs des
EStG ausgeübten Tätigkeit im Inland seinem Arbeitgeber zuführt.
3 Zu der im Inland ausgeübten oder verwerteten
nichtselbständigen Arbeit gehört nicht die nichtselbständige Arbeit, die
auf einem deutschen Schiff während seines Aufenthalts in einem
ausländischen Küstenmeer, in einem ausländischen Hafen von Arbeitnehmern
ausgeübt wird, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben.
4 Unerheblich ist,
ob der Arbeitslohn zu Lasten eines inländischen Arbeitgebers gezahlt
wird.
5 Arbeitgeber im Sinne des Satzes 2 ist
die Stelle im Inland, z. B. eine Betriebsstätte oder der inländische
Vertreter eines ausländischen Arbeitgebers, die unbeschadet des formalen
Vertragsverhältnisses zu einem möglichen ausländischen Arbeitgeber die
wesentlichen Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers tatsächlich
wahrnimmt; inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländisches
Unternehmen bezüglich der Arbeitnehmer, die bei rechtlich
unselbständigen Betriebsstätten, Filialen oder Außenstellen im Ausland
beschäftigt sind.
Befreiung von der beschränkten Einkommensteuerpflicht
(2) Einkünfte aus der Verwertung einer außerhalb des
Geltungsbereichs des
EStG ausgeübten nichtselbständigen Arbeit bleiben bei der
Besteuerung außer Ansatz,
1. |
wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und nach
R 39 b.10 der Lohnsteuerabzug unterbleiben darf oder
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2. |
1 in anderen Fällen, wenn
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass von diesen
Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden
ist, eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer
tatsächlich erhoben wird.
2 Auf diesen
Nachweis ist zu verzichten bei Arbeitnehmern, bei denen die
Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses vorliegen.
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Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalisten,
Bildberichterstatter und Artisten
(3) 1 Bezüge von beschränkt
einkommensteuerpflichtigen Künstlern, Berufssportlern, Schriftstellern,
Journalisten und Bildberichterstattern unterliegen dem Lohnsteuerabzug
gemäß
§ 39 d EStG, wenn sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehören und von einem inländischen Arbeitgeber im Sinne des
§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gezahlt werden.
2 Von
ihren Vergütungen wird die Einkommensteuer nach Maßgabe der
§ 50 a Abs. 4 und 5,
§ 50 d EStG erhoben, wenn diese nicht von einem inländischen
Arbeitgeber gezahlt werden.
(4) 1 Aus Vereinfachungsgründen kann bei
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Artisten, deren nichtselbständige
Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird, die darauf entfallende
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben werden.
2 Der Pauschsteuersatz beträgt
1. |
20 % des Arbeitslohns, wenn der Arbeitnehmer die
Lohnsteuer trägt,
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2. |
25 % des Arbeitslohns, wenn der Arbeitgeber die
Lohnsteuer übernimmt.
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3 Der Solidaritätszuschlag beträgt
zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.
Bescheinigungsverfahren
(5) 1 Die nach
§ 39 d Abs. 1 EStG auszustellende Bescheinigung kann auch vom
Arbeitgeber beantragt werden, wenn dieser den Antrag im Namen des
Arbeitnehmers stellt.
2 Bezieht ein
Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder
früheren Dienstverhältnissen, mit dem er der beschränkten Steuerpflicht
unterliegt, hat das Finanzamt in der Bescheinigung für das 2. und jedes
weitere Dienstverhältnis zu vermerken, dass die Steuerklasse VI
anzuwenden ist.
3 Bei Nichtvorlage der
Bescheinigung hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des
§ 39 c Abs. 1 und 2 EStG vorzunehmen.
4 R 39 c
ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1 Nach
§ 39 d Abs. 2 EStG ist ein Freibetrag oder ein Hinzurechnungsbetrag
durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls in Wochen-
und Tagesfreibeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des
Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.
2 Dabei sind ggf. auch die im Kalenderjahr
bereits abgelaufenen Zeiträume desselben Dienstverhältnisses
einzubeziehen, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt die Verteilung
des Betrags auf die restliche Dauer des Dienstverhältnisses.
3 Bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmern, bei denen
§ 50 Abs. 1 Satz 5 EStG anzuwenden ist, sind Werbungskosten und
Sonderausgaben insoweit einzutragen, als sie die zeitanteiligen
Pauschbeträge (§ 50
Abs. 1 Satz 6 EStG) übersteigen.
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