R 41.1 Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
R 41.2 Aufzeichnung des Großbuchstabens U
R 41.3 Betriebsstätte
LStR 41.1 Aufzeichnungserleichterungen,
Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
(1) 1 Die nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
§ 40 b EStG pauschal besteuerten Bezüge und die darauf entfallende
pauschale Lohnsteuer sind grundsätzlich in dem für jeden Arbeitnehmer zu
führenden Lohnkonto aufzuzeichnen.
2 Soweit
die Lohnsteuerpauschalierung nach
§ 40 b EStG auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags durchgeführt
wird (§ 40 b
Abs. 2 Satz 2 EStG), ist dieser aufzuzeichnen.
(2) 1 Die vorgesetzten Behörden können
nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 LStDV Ausnahmen von der Aufzeichnung im Lohnkonto
zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise
sichergestellt ist.
2 Die Möglichkeit zur
Nachprüfung ist in den bezeichneten Fällen nur dann gegeben, wenn die
Zahlung der Bezüge und die Art ihrer Aufzeichnung im Lohnkonto vermerkt
werden.
(3) 1 Das Finanzamt hat Anträgen auf
Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach
§ 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV im Allgemeinen zu entsprechen, wenn es im
Hinblick auf die betrieblichen Verhältnisse nach der Lebenserfahrung so
gut wie ausgeschlossen ist, dass der Rabattfreibetrag (§ 8
Abs. 3 EStG) oder die Freigrenze nach
§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG oder die Freigrenze von 50 EUR (§ 8
Abs. 2 Satz 9 EStG) im Einzelfall überschritten wird.
2 Zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber bedarf
es in diesen Fällen nicht.
(4) 1 Der Arbeitgeber hat die auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder einer entsprechenden
Bescheinigung eingetragene Religionsgemeinschaft im Lohnkonto
aufzuzeichnen (§ 4
Abs. 1 Nr. 1 LStDV).
2 Erhebt der Arbeitgeber
von pauschal besteuerten Bezügen (§§ 37 b,
40,
40 a Abs. 1, 2 a und 3,
§ 40 b EStG) keine Kirchensteuer, weil der Arbeitnehmer keiner
Religionsgemeinschaft angehört, für die die Kirchensteuer von den
Finanzbehörden erhoben wird, hat er die Unterlage hierüber als Beleg zu
den nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 3 und 4 LStDV zu führenden Unterlagen zu
nehmen (§ 4
Abs. 2 Nr. 8 Satz 5 LStDV).
3 Als Beleg gilt
ein Vermerk des Arbeitgebers darüber, dass der Arbeitnehmer seine
Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden
Religionsgemeinschaft durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nachgewiesen
hat; der Vermerk muss die ausstellende Gemeindebehörde enthalten.
4 In den Fällen des
§ 37 b EStG und des
§ 40 a Abs. 1, 2 a und 3 EStG kann der Arbeitgeber auch eine
Erklärung zur Religionszugehörigkeit nach amtlichem Muster als Beleg
verwenden.
LStR
41.2 Aufzeichnung des Großbuchstabens
U
1 Der Anspruch auf Arbeitslohn ist
im Wesentlichen weggefallen, wenn z. B. lediglich vermögenswirksame
Leistungen oder Krankengeldzuschüsse gezahlt werden, oder wenn
während unbezahlter Fehlzeiten (z. B. Elternzeit) eine Beschäftigung
mit reduzierter Arbeitszeit aufgenommen wird.
2 Der
Großbuchstabe U ist je Unterbrechung einmal im Lohnkonto
einzutragen.
3 Wird Kurzarbeitergeld
einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld nach dem
MuSchG, der Zuschuss nach
§ 4 a MuSchV oder einer entsprechenden Landesregelung, die
Entschädigung für Verdienstausfall nach dem
IfSG oder Aufstockungsbeträge nach dem
AltersTZG gezahlt, ist kein Großbuchstabe U in das Lohnkonto
einzutragen.
1 Die lohnsteuerliche Betriebsstätte
ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des
Arbeitgebers, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d. h.
wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller
Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung des
Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden.
2 Es kommt nicht darauf an, wo einzelne
Lohnbestandteile ermittelt, die Berechnung der Lohnsteuer
vorgenommen wird und die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden
Unterlagen aufbewahrt werden.
3 Ein
selbständiges Dienstleistungsunternehmen, das für einen Arbeitgeber
tätig wird, kann nicht als Betriebsstätte dieses Arbeitgebers
angesehen werden.
4 Bei einer
Arbeitnehmerüberlassung (R 42 d.2)
kann nach
§ 41 Abs. 2 Satz 2 EStG eine abweichende lohnsteuerliche
Betriebsstätte in Betracht kommen.
5 Erlangt
ein Finanzamt von Umständen Kenntnis, die auf eine Zentralisierung
oder Verlegung von lohnsteuerlichen Betriebsstätten in seinem
Zuständigkeitsbereich hindeuten, hat es vor einer Äußerung gegenüber
dem Arbeitgeber die anderen betroffenen Finanzämter unverzüglich
hierüber zu unterrichten und sich mit ihnen abzustimmen.
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