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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008
Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008
vom 10.12.2007 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
 
R 41.1 Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
R 41.2 Aufzeichnung des Großbuchstabens U
R 41.3 Betriebsstätte

LStR 41.1  Aufzeichnungserleichterungen,
                    Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

(1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 b EStG pauschal besteuerten Bezüge und die darauf entfallende pauschale Lohnsteuer sind grundsätzlich in dem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohnkonto aufzuzeichnen.
Soweit die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 b EStG auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags durchgeführt wird (§ 40 b Abs. 2 Satz 2 EStG), ist dieser aufzuzeichnen.
 
(2) Die vorgesetzten Behörden können nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LStDV Ausnahmen von der Aufzeichnung im Lohnkonto zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist.
Die Möglichkeit zur Nachprüfung ist in den bezeichneten Fällen nur dann gegeben, wenn die Zahlung der Bezüge und die Art ihrer Aufzeichnung im Lohnkonto vermerkt werden.
 
(3) Das Finanzamt hat Anträgen auf Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV im Allgemeinen zu entsprechen, wenn es im Hinblick auf die betrieblichen Verhältnisse nach der Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen ist, dass der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) oder die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG oder die Freigrenze von 50 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) im Einzelfall überschritten wird.
Zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber bedarf es in diesen Fällen nicht.
 
(4) Der Arbeitgeber hat die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder einer entsprechenden Bescheinigung eingetragene Religionsgemeinschaft im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LStDV).
Erhebt der Arbeitgeber von pauschal besteuerten Bezügen (§§ 37 b, 40, 40 a Abs. 1, 2 a und 3, § 40 b EStG) keine Kirchensteuer, weil der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört, für die die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird, hat er die Unterlage hierüber als Beleg zu den nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 3 und 4 LStDV zu führenden Unterlagen zu nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 5 LStDV).
Als Beleg gilt ein Vermerk des Arbeitgebers darüber, dass der Arbeitnehmer seine Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nachgewiesen hat; der Vermerk muss die ausstellende Gemeindebehörde enthalten.
In den Fällen des § 37 b EStG und des § 40 a Abs. 1, 2 a und 3 EStG kann der Arbeitgeber auch eine Erklärung zur Religionszugehörigkeit nach amtlichem Muster als Beleg verwenden.


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LStR 41.2  Aufzeichnung des Großbuchstabens U

Der Anspruch auf Arbeitslohn ist im Wesentlichen weggefallen, wenn z. B. lediglich vermögenswirksame Leistungen oder Krankengeldzuschüsse gezahlt werden, oder wenn während unbezahlter Fehlzeiten (z. B. Elternzeit) eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit aufgenommen wird.
Der Großbuchstabe U ist je Unterbrechung einmal im Lohnkonto einzutragen.
Wird Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, der Zuschuss nach § 4 a MuSchV oder einer entsprechenden Landesregelung, die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem IfSG oder Aufstockungsbeträge nach dem AltersTZG gezahlt, ist kein Großbuchstabe U in das Lohnkonto einzutragen.

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LStR 41.3  Betriebsstätte

Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d. h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden.
Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt, die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.
Ein selbständiges Dienstleistungsunternehmen, das für einen Arbeitgeber tätig wird, kann nicht als Betriebsstätte dieses Arbeitgebers angesehen werden.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung (R 42 d.2) kann nach § 41 Abs. 2 Satz 2 EStG eine abweichende lohnsteuerliche Betriebsstätte in Betracht kommen.
Erlangt ein Finanzamt von Umständen Kenntnis, die auf eine Zentralisierung oder Verlegung von lohnsteuerlichen Betriebsstätten in seinem Zuständigkeitsbereich hindeuten, hat es vor einer Äußerung gegenüber dem Arbeitgeber die anderen betroffenen Finanzämter unverzüglich hierüber zu unterrichten und sich mit ihnen abzustimmen.


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