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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom
Arbeitslohn 2008
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zu EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung | |
LStR 42 f Lohnsteuer-Außenprüfung
(1) 1 Für die Lohnsteuer-Außenprüfung
gelten die §§ 193
bis
207 AO.
2 Die §§ 5 bis 12, 20 bis 24, 29 und 30 BpO sind mit Ausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) 1 Der Lohnsteuer-Außenprüfung
unterliegen sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber.
2 Prüfungen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers durch die zuständige Aufsichts- und Rechnungsprüfungsbehörde stehen der Zulässigkeit einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht entgegen.
(3) 1 Die Lohnsteuer-Außenprüfung hat
sich hauptsächlich darauf zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch
die nicht ständig beschäftigten, erfasst wurden und alle zum Arbeitslohn
gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher Form sie gewährt wurden,
dem Steuerabzug unterworfen wurden und ob bei der Berechnung der
Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen wurde.
2 Privathaushalte, in denen nur gering entlohnte Hilfen beschäftigt werden, sind in der Regel nicht zu prüfen.
(4) 1 Über das Ergebnis der Außenprüfung
ist dem Arbeitgeber ein Prüfungsbericht zu übersenden (§ 202
Abs. 1 AO).
2 Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, genügt es, wenn dies dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO). 3 In den Fällen, in denen ein Nachforderungsbescheid oder ein Haftungsbescheid nicht zu erteilen ist (§ 42 d Abs. 4 EStG), kann der Arbeitgeber auf die Übersendung eines Prüfungsberichts verzichten. |