Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.3

Abzüge für Sachbezüge

2.3.1

Allgemeines

Sachbezüge

   

Sachbezüge sind Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Gebräuchlich sind auch die Bezeichnungen geldwerter Vorteil, Sachleistung, Naturalleistung oder zusätzliche Leistung. Beispiele: Überlassung eines Dienstwagens zum privaten Gebrauch, kostenlose oder verbilligte Verpflegung, kostenlose oder verbilligte Dienstwohnung, Waren-Deputat, Aktienoptionen.

 

In den Programmzeilen 25 und 26 können steuerpflichtige Sachbezüge oder sonstige steuerpflichtige Beträge für geldwerte Leistungen eingegeben werden. Sachbezüge, die nicht steuerpflichtig sind, können hier informatorisch dargestellt oder ganz weggelassen werden. Da es sich um Sachbezüge und nicht um auszahlbare Beträge handelt, kann der Wert der Sachbezüge nicht in die Subtraktion

Bruttogehalt – Abzüge = Nettogehalt


einbezogen werden. Diese Beträge können über Schlüsselfelder mit verschiedenen Merkmalen versehen werden, z.B. steuerpflichtig, SV-pflichtig, Arbeitgeberaufwand usw. Entsprechend dieser Kennzeichnung werden dann die Beträge in die Berechnung der Gehaltsabzüge oder des Arbeitgeberaufwands einbezogen. Beachten Sie hierzu den Abschnitt
Schlüsselfelder.

Legen Sie die Bedeutung der Schlüssel in der Menüzeile unter „Vorgabewerte / Einbehalte" fest. Für jede Position der Auswahlboxen der Zeilen 25 und 26 kann ein anderer Schlüssel definiert werden.

Wenn Sie Sonderfälle zu bearbeiten haben, können Sie die allgemeinen Schlüssel-Einstellung für den speziellen Fall direkt durch Anklicken des Schlüsselfeldes festlegen. Diese Einstellung geht dann der allgemeinen Festlegung vor.

 

Die Steuerfreiheit der Sachbezüge ist in § 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Hier einige Beispiele:

 

4.

(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
 

a)

der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
 

b)

Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten
 

c)

im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
 

d)

der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
LStR

31.

(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;LStR
 

32.

(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;LStR
 

33.

(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;LStR

38.

(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
 

45.

(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten;LStR
 

47.

(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes
;
 

Links:
Sachbezüge bei Wikipedia

 

 

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