|
Sachbezüge sind Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld
bestehen. Gebräuchlich sind auch die Bezeichnungen geldwerter Vorteil,
Sachleistung, Naturalleistung oder zusätzliche Leistung. Beispiele:
Überlassung eines Dienstwagens zum privaten Gebrauch, kostenlose oder
verbilligte Verpflegung, kostenlose oder verbilligte Dienstwohnung,
Waren-Deputat, Aktienoptionen.
In den Programmzeilen 25 und 26 können steuerpflichtige Sachbezüge oder sonstige
steuerpflichtige Beträge für geldwerte
Leistungen eingegeben
werden. Sachbezüge, die nicht steuerpflichtig sind, können hier
informatorisch dargestellt oder ganz weggelassen werden. Da es sich um
Sachbezüge und nicht um auszahlbare Beträge handelt, kann der Wert der
Sachbezüge nicht in die Subtraktion
Bruttogehalt – Abzüge = Nettogehalt
einbezogen werden. Diese Beträge können über Schlüsselfelder mit
verschiedenen Merkmalen versehen werden, z.B. steuerpflichtig, SV-pflichtig,
Arbeitgeberaufwand usw. Entsprechend dieser Kennzeichnung werden dann die
Beträge in die Berechnung der Gehaltsabzüge oder des Arbeitgeberaufwands
einbezogen. Beachten Sie hierzu den Abschnitt
Schlüsselfelder.
Legen Sie die Bedeutung der Schlüssel in der Menüzeile unter „Vorgabewerte / Einbehalte" fest. Für jede Position der Auswahlboxen der Zeilen
25 und 26 kann ein anderer Schlüssel definiert werden.
Wenn Sie Sonderfälle zu bearbeiten haben, können Sie die allgemeinen Schlüssel-Einstellung für den speziellen Fall direkt durch Anklicken des Schlüsselfeldes festlegen. Diese Einstellung geht dann der allgemeinen Festlegung vor.
Die Steuerfreiheit
der Sachbezüge ist in § 3 des
Einkommensteuergesetzes geregelt.
Hier einige Beispiele:
4.
|
(§ 3 EStG: Steuerfrei
sind . . .)
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des
Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der
Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und
bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und
Gemeinden
|
|
a)
|
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
überlassenen Dienstkleidung,
|
|
b)
|
Einkleidungsbeihilfen und
Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder
Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich
notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,
und der Zollfahndungsbeamten
|
|
c)
|
im Einsatz gewährte Verpflegung oder
Verpflegungszuschüsse,
|
|
d)
|
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher
Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
|
31.
|
(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine
Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf
Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung
betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des
Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;
|
32.
|
(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines
Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom
Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die
Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers
notwendig ist;
|
33.
|
(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen
des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht
schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder
vergleichbaren Einrichtungen;
|
38.
|
(§ 3 EStG:
Steuerfrei sind . . .)
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche
Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen
unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung
im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann
zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert
der Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
|
45.
|
(§ 3 EStG:
Steuerfrei sind . . .)
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von
betrieblichen Personalcomputern und
Telekommunikationsgeräten;
|
47.
|
(§ 3 EStG:
Steuerfrei sind . . .)
Leistungen nach
§ 14a Abs.
4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
Links:
Sachbezüge
bei Wikipedia
|
|
|