48 Bundesbesoldungsgesetz
Mehrarbeitsvergtung, Vergtung fr die Teilname an
Sitzungen kommunaler Vertretungskrperschaften und ihrer
Ausschsse
(2) 1Die Landesregierungen werden ermchtigt, durch Rechtsverordnung die Gewhrung einer Vergtung fr Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbnde mit weniger als 40.000 Einwohnern, soweit diesen Beamten Dienstbezge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamten als Protokollfhrer regelmig an Sitzungen kommunaler Vertretungskrperschaften oder ihrer Ausschsse auerhalb der regelmigen Arbeitszeit teilnehmen. 2Die Sitzungsvergtung darf den Betrag nach Anlage IX nicht bersteigen. 3Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschdigung gewhrt werden; ein allgemein mit der Sitzungsttigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. 4Die Vergtung entfllt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. 5Die Ermchtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das zustndige Ministerium bertragen werden.
(3) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermchtigt, jeweils fr ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Gewhrung einer Ausgleichszahlung in Hhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Stze der Mehrarbeitsvergtung fr Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmigen Verteilung der Arbeitszeit, whrend der eine von der fr sie jeweils geltenden regelmigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise mglich ist. 2Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.