Gehalt: Gehlter im ffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz fr 10 EuroUnterjhrige Updates sind kostenlos.

Sitzungsgeld im ffentlichen Dienst

   
 

Hier werden knftig fr das Sitzungsgeld die

  • gesetzlichen Regelungen fr Beamte

  • tariflichen Regelungen fr Tarifbeschftigte

  • die steuerlichen Vorschriften

  • und die im ffentlichen Dienst gezahlten Betrge

dargestellt werden.


 

 

48 Bundesbesoldungsgesetz
Mehrarbeitsvergtung, Vergtung fr die Teilname an Sitzungen kommunaler Vertretungskrperschaften und ihrer Ausschsse

(1) 1Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewhrung einer Mehrarbeitsvergtung ( 72 des Bundesbeamtengesetzes, 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) fr Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. 2Die Vergtung darf nur fr Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 3Die Hhe der Vergtung ist nach dem Umfang der tatschlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermchtigt, durch Rechtsverordnung die Gewhrung einer Vergtung fr Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbnde mit weniger als 40.000 Einwohnern, soweit diesen Beamten Dienstbezge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamten als Protokollfhrer regelmig an Sitzungen kommunaler Vertretungskrperschaften oder ihrer Ausschsse auerhalb der regelmigen Arbeitszeit teilnehmen. 2Die Sitzungsvergtung darf den Betrag nach Anlage IX nicht bersteigen. 3Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschdigung gewhrt werden; ein allgemein mit der Sitzungsttigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. 4Die Vergtung entfllt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. 5Die Ermchtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das zustndige Ministerium bertragen werden.

(3) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermchtigt, jeweils fr ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Gewhrung einer Ausgleichszahlung in Hhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Stze der Mehrarbeitsvergtung fr Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmigen Verteilung der Arbeitszeit, whrend der eine von der fr sie jeweils geltenden regelmigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise mglich ist. 2Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 

Datenschutz