(1) 1Mit Beschäftigten
soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden,
wenn sie
mindestens
ein Kind unter 18 Jahren oder
einen
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche
beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
2Die Teilzeitbeschäftigung
nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3Sie kann verlängert
werden;
der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4Bei der Gestaltung
der Arbeitszeit
hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise
betrieblichen Möglichkeiten
der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach
Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in
anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung
vereinbaren wollen,
können von ihrem Arbeitgeber verlangen,
dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit
dem Ziel erörtert,
zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten
auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart
worden,
sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes
bei gleicher Eignung
im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
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