TV - Länder |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III | Eingruppierung und Entgelt |
§ 15 | Tabellenentgelt |
(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist,
(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt.
(3) 1Im Rahmen von
landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten
2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
Niederschriftserklärung
zu § 15:
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