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TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 15 Tabellenentgelt
 

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.

2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist,
und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

 

(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt.

 

(3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten
in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen
in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle
bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden.

2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.

3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

 

Niederschriftserklärung zu § 15:
Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe.

 

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