§
18 wurde durch den 2. Änderungsvertrag vom 31.3.2009
mit Wirkung ab 1. Januar 2009
unter Beibehaltung der Paragraphenfolge gestrichen.
Der folgende
Text gilt also nicht mehr!!!
(1) 1Ab dem 1. Januar
2007 wird ein Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt
eingeführt.
2Die Zielgröße
ist 8 v.H.
3Bis zu einer anderen
Vereinbarung wird ein Gesamtvolumen von 1 v.H.
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten
des jeweiligen Arbeitgebers,
mit Ausnahme der unter § 41 fallenden Ärztinnen und Ärzte,
für das Leistungsentgelt zur Verfügung gestellt.
Protokollerklärung
zu Absatz 1 Satz 3:
1Ständige Monatsentgelte
sind insbesondere das Tabellenentgelt
(ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten
für die betriebliche Altersvorsorge),
die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen
sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub,
soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt
worden sind.
2Nicht einbezogen sind dagegen insbesondere
Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen,
Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile
und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
(2) Es besteht die Verpflichtung,
die Leistungsentgelte jährlich auszuzahlen.
(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte
sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) 1Nähere Regelungen
über die Ausgestaltung des Leistungsentgelts werden in landesbezirklichen
Tarifverträgen vereinbart.
2Dabei
kann über das tariflich festgelegte Leistungsentgelt hinaus ein
zusätzlich höheres Leistungsentgelt vereinbart werden.
3In
einem landesbezirklichen Tarifvertrag kann auch vereinbart werden,
dass das Gesamtvolumen des Leistungsentgeltes zusätzlich zur Jahressonderzahlung
auf alle Beschäftigten gleichmäßig verteilt ausgeschüttet wird.
(5) Solange eine landesbezirkliche
Regelung nicht zustande kommt,
erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember
ab dem Jahr 2007
12 v.H. des Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat September
desselben Jahres jeweils zusteht.
Protokollerklärungen zu § 18:
1. 1Eine
Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts
darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
2Umgekehrt
sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer
Zielvereinbarung
beziehungsweise durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.
2. 1Leistungsgeminderte
dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen
werden.
2Ihre
jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt
werden.
Niederschriftserklärung zu § 18:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen
von 8 v.H. wird wie folgt finanziert
- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte
Bezüge im Sinne des § 4 des Tarifvertrages zur Regelung
der Altersteilzeit sind.
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV sowie
die Satzung der VBL entsprechend angepasst werden.
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