Gehaltde450x50.jpg

TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 18 Leistungsentgelt (gestrichen)
 

§ 18 wurde durch den 2. Änderungsvertrag vom 31.3.2009 
mit Wirkung ab 1. Januar 2009
unter Beibehaltung der Paragraphenfolge gestrichen.

 

Der folgende Text gilt also nicht mehr!!!

 

(1) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt eingeführt.

2Die Zielgröße ist 8 v.H.

3Bis zu einer anderen Vereinbarung wird ein Gesamtvolumen von 1 v.H.
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers,
mit Ausnahme der unter § 41 fallenden Ärztinnen und Ärzte,
für das Leistungsentgelt zur Verfügung gestellt.


Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 3:
1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt
(ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge),
die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen
sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub,
soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind.
 
2Nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.

 

(2) Es besteht die Verpflichtung, die Leistungsentgelte jährlich auszuzahlen.

 

(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

(4) 1Nähere Regelungen über die Ausgestaltung des Leistungsentgelts werden in landesbezirklichen Tarifverträgen vereinbart. 
2Dabei kann über das tariflich festgelegte Leistungsentgelt hinaus ein zusätzlich höheres Leistungsentgelt vereinbart werden. 
3In einem landesbezirklichen Tarifvertrag kann auch vereinbart werden,
dass das Gesamtvolumen des Leistungsentgeltes zusätzlich zur Jahressonderzahlung
auf alle Beschäftigten gleichmäßig verteilt ausgeschüttet wird.

 

(5) Solange eine landesbezirkliche Regelung nicht zustande kommt,
erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember ab dem Jahr 2007
12 v.H. des Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat September desselben Jahres jeweils zusteht.

 

Protokollerklärungen zu § 18:

1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts
darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. 
2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung
beziehungsweise durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.

2. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 
2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.

 

Niederschriftserklärung zu § 18:

Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt finanziert
- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit sind. Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV sowie die Satzung der VBL entsprechend angepasst werden.

 

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz