TV - Länder |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften |
§ 2 | Arbeitsvertrag |
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse
zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs
Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, 2Bei Übernahme
von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
in ein Arbeitsverhältnis
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