TV - Länder |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III | Eingruppierung und Entgelt |
§ 25 | Betriebliche Altersversorgung |
1Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten
bestimmt der
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