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TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 25 Betriebliche Altersversorgung
 

1Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung.

2Einzelheiten bestimmt der
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung
und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg
das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

 

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