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TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt IV

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 28 Sonderurlaub
 
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

 

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