(2) 1Bei
Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach
deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des
Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben
ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit,
gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden
können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des
Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch
auf Entgeltfortzahlung.
2Das fortgezahlte
Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss
auf die Leistungen der Kostenträger.
3Die Beschäftigten
haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der
Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen
gewähren.
2In begründeten
Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige
Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen
oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu § 29 Absatz
3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen" können auch solche Anlässe
gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht
(z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
(4) 1Auf
Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesbezirksfachbereichsvorstände,
der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände
sowie des Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender
Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften zur
Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen
im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden;
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen
der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen.
2Zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren
Mitgliedern kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur
Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit
in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt
werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche
Interessen entgegenstehen.
(6) In
den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt
sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, weitergezahlt.
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