TV - Länder |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften |
§ 3 | Allgemeine Arbeitsbedingungen |
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Die Beschäftigten
müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten
(2) Die Beschäftigten haben
über Angelegenheiten,
(3) 1Die Beschäftigten
dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige
Vergünstigungen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten
derartige Vergünstigungen angeboten,
(4) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber
kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen,
3Für Nebentätigkeiten
im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den
Bestimmungen,
(5) 1Der Arbeitgeber
ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, 2Bei dem beauftragten
Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten
müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung
der Beschäftigten finden die Bestimmungen,
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