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TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt V

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 35 Zeugnis
 

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit;
es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).

 

(2) Aus triftigen Gründen
können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

 

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses
können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

 

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

 

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