TV - Länder |
|
Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt V | Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 35 | Zeugnis |
(1) Bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(2) Aus
triftigen Gründen
(3) Bei
bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
|
|
1337233134 Links234 |