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TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
 

1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort,
soweit im TVÜ-Länder, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich
(z. B. Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).

3Für das Land Berlin
finden ferner die im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin
in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) aufgeführten Tarifverträge
und Tarifvertragsregelungen mit den dort genannten Maßgaben Anwendung.

 

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