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TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37 Ausschlussfrist
 

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,
wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

 

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