TV - Länder |
|
Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt VI | Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 37 | Ausschlussfrist |
(1) 1Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis verfallen, 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
|
|
1337233134 Links234 |