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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften |
§ 4 | Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung |
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte
an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen
Arbeitsortes versetzt Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1: 1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste
vorübergehende Beschäftigung 2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste,
Niederschriftserklärung zu § 4 Absatz
1:
(2) 1Beschäftigten
kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse
mit ihrer Zustimmung 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet. Protokollerklärung
zu § 4 Absatz 2:
(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung
zu § 4 Absatz 3:
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