TV - Länder |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften |
§ 5 | Qualifizierung |
(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau
und lebenslanges Lernen 2Qualifizierung
dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen
Dienstes, 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar. 2Aus ihm kann für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet werden. 3Es kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden. 4Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten. 5Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind
2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4) 1Beschäftigte haben
– auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d – 2In diesem wird festgestellt, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 3Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 4Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(6) 1Die Kosten einer
vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich
Reisekosten – 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien
sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung 4Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(7) 1Für eine Qualifizierungsmaßnahme
nach Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c 2Dabei kann die/der
Beschäftigte verpflichtet werden, 3Dies gilt nicht,
wenn die/der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten 4Die Höhe des Rückzahlungsbetrages
und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber
(8) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(9) Für Beschäftigte mit
individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so
angeboten werden,
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