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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 25 Zu § 12 TVÜ-Länder
 

(1) 1Abweichend von § 12 Absatz 7 TVÜ-Länder erhalten übergeleitete Fachärztinnen

und Fachärzte, die

 

  • am 31. Oktober 2006 Grundvergütung aus den Lebensaltersstufen 45 oder 47
    der Vergütungsgruppe I a BAT / BAT-O beziehen und
     

  • ab 1. November 2006 in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert sind,

 

ab November 2006 einen nicht dynamischen Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt.
2Der Strukturausgleich beträgt monatlich bei Anspruch auf Grundvergütung am 31. Oktober 2006 aus

 

Lebensaltersstufe                          Tarifgebiet West                         Tarifgebiet Ost

            45                                         90,00 Euro                                  83,25 Euro

            47                                         190,00 Euro                                175,75 Euro

 

 

(2) 1Bei Höhergruppierungen und allgemeinen Entgelterhöhungen
wird der Unterschiedsbetrag
zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.

2Dasselbe gilt für die Zahlung von Zulagen nach §§ 14 und 16 Absatz 3 und 4.

3Im Tarifgebiet Ost wird auch die Angleichung zum 1. Januar 2010 angerechnet.

 

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