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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 44

Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

Nr. 2a Zu § 18 - Stufen der Entgelttabelle
 

Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle -

 

1. Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt:

 

1Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften
werden im Rahmen des § 16 Absatz 2 Satz 2 Zeiten einschlägiger Berufserfahrung
aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber,
zuzüglich einer einmaligen
Berücksichtigung der nach Ziffer 2 angerechneten Zeit
des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet.  
2Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

 

2. Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 gilt:

 

Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften
wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats
oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten
auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet.

 

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