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Teil B.

Sonderregelungen
§ 44

Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

Nr. 3 Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreigung
 

(1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.

2Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig,
so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen.

3Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert,
nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

 

(2) 1Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit
gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.

2Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.


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