TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 44 | Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte |
Nr. 3 | Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreigung |
(1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. 2Wird die Lehrkraft
während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig,
3Die Lehrkraft
hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger
dauert,
(2) 1Für eine Inanspruchnahme
der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden
Zeit 2Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien. |
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