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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 46

Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

Nr. 5 Zu Abschnitt III - Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
 
Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden,
erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile.

 

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