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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 47

Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und
im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie
des Landes Berlin

Nr. 1 Geltungsbereich
 
 

(1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes,
die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind
sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin.

 

(2) Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin.

 

(3) Diese Sonderregelungen gelten nur im Tarifgebiet West.

 

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