TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 47 | Sonderregelungen
für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und |
Nr. 1 | Geltungsbereich |
(1) Diese
Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes,
(2) Nr.
2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
(3) Diese Sonderregelungen gelten nur im Tarifgebiet West.
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