(1) 1Das Arbeitsverhältnis
endet auf schriftliches Verlangen
vor Vollendung des für das Erreichen der Regelaltersrente gesetzlich
festgelegten Alters zu dem Zeitpunkt,
zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im
Aufsichtsdienst
bzw. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand
treten.
2Die/Der Beschäftigte
hat das Verlangen mindestens drei Monate vor Erreichen dieses
Zeitpunktes zu erklären.
(2) 1Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat,
erhalten für jedes volle Beschäftigungsjahr im Aufsichts-, Werk-
oder Sanitätsdienst bzw. Einsatzdienst
eine Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts
der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
höchstens das 35-fache dieses Betrages.
2Die Übergangszahlung
erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten.
3Auf Wunsch des
Beschäftigten kann die Übergangszahlung auch in Teilbeträgen ausgezahlt
werden.
(3) 1Der Anspruch auf
Übergangszahlung besteht nur dann,
wenn Beschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung
gerichteten Versicherung
und die Entrichtung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung
zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigungsmöglichkeit des
Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1,
mindestens in Höhe von 30 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts
der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
multipliziert mit 35 nachweisen.
2Ist die/der Beschäftigte
bei erstmaliger Tätigkeit im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst
bzw. Einsatzdienst
älter als 25 Jahre, verringert sich die garantierte Ablaufleistung,
auf die die Versicherung nach Satz 1 mindestens abzuschließen ist,
um 1/35 für jedes übersteigende Jahr.
3Von der Entrichtung
der Beiträge kann vorübergehend
bei einer wirtschaftlichen Notlage der/des Beschäftigten abgesehen
werden.
Niederschriftserklärung
zu Abs. 3:
Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten
Ablaufleistung, auf welche die Versicherung abzuschließen ist,
mitzuteilen.
(4) 1Beschäftigte,
die am 31 Oktober 2006 schon und am 1. November 2006
noch im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst bzw. Einsatzdienst
beschäftigt sind,
erhalten – in den Fällen der Buchstaben c bis e unter der Voraussetzung
des Absatzes 3 –
eine Übergangszahlung
in Höhe von 100 v.H., wenn sie am Stichtag das 55. Lebensjahr
vollendet haben,
eine Übergangszahlung
in Höhe von 95 v.H., wenn sie am Stichtag das 50. Lebensjahr
vollendet haben,
eine Übergangszahlung
in Höhe von 87,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 45. Lebensjahr
vollendet haben,
eine Übergangszahlung
in Höhe von 77,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 40. Lebensjahr
vollendet haben,
eine Übergangszahlung
in Höhe von 62,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 37. Lebensjahr
vollendet haben,
des 26,3-fachen
des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nach Absatz 1 mindestens 35 Jahre
im Aufsichts-Werk- oder Sanitätsdienst bzw. Einsatzdienst bei demselben
Arbeitgeber tätig waren.
2Bei einer kürzeren
Beschäftigung verringert sich die Übergangszahlung um 1/35 für
jedes fehlende Jahr.
(5) 1Einem
Antrag von Beschäftigten auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit
nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen
werden.
2§ 5
Absatz 7 TV ATZ gilt
in diesen Fällen mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz
von 8,33 v.H. tritt.
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