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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 48 | Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Aussendienst |
Nr. 1 | Zu § 1 - Geltungsbereich |
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von § 1 Absatz 2 Buchstabe d erfasst werden. |
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