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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 48

Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Aussendienst

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich
 
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst,
die nicht von § 1 Absatz 2 Buchstabe d erfasst werden.

 

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