(1) 1Ärzte
haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Entgelts (§
21).
2Bei Verteilung
der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage
und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage;
maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr,
in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt.
3Arbeitstage
sind alle Kalendertage,
an denen die Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich
zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte,
mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage,
für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
4Bei einer anderen
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in
der Woche
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
5Verbleibt bei
der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil,
der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt,
wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;
Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
6Der Erholungsurlaub
muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden;
er kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung
zu § 26 Absatz 1 Satz 2:
1Für
Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 11. April
2013 hinaus fortbestanden hat,
beträgt im Kalenderjahr 2013 der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage.
2§ 26 Absatz 2 bleibt unberührt.
Protokollerklärung
zu § 26 Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden;
dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im
Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub
in den ersten drei Monaten
des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.
Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit
oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.
März angetreten werden,
ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
Beginnt
oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres,
steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses
ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu;
§
5 Bundesurlaubsgesetz bleibt
unberührt.
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert
sich die Dauer des Erholungsurlaubs
einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs
für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
Das
Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten
Zeitpunkt gezahlt.
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