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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  I V

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26 Erholungsurlaub

 

(1) 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21).

2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche  
beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage
und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage;  
maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr,  
in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt.

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Arbeitstage sind alle Kalendertage,
an denen die Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte,
mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage,
für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.

4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil,
der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt,
wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;
Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.

6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden;
er kann auch in Teilen genommen werden.

Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 2:

1Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 11. April 2013 hinaus fortbestanden hat,
beträgt im Kalenderjahr 2013 der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage.
2§ 26 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden;
dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

 

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

  1. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten
    des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.
    Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit
    oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden,
    ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

  2. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres,
    steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses
    ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; 
    § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

  3. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs
    einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs
    für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

  4. Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
     

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