(1) 1Nur die nachstehend
aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB,
in denen Ärzte unter Fortzahlung des Entgelts
in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
a) Niederkunft
der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne desLebenspartnerschaftsgesetzes |
ein
Arbeitstag |
b) Tod der Ehegattin/des
Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im
Sinne desLebenspartnerschaftsgesetzes,
eines Kindes oder Elternteils |
zwei
Arbeitstage |
c) Umzug aus dienstlichem
oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort |
ein
Arbeitstag |
d) 25- und 40-jähriges
Arbeitsjubiläum |
ein
Arbeitstag |
e) schwere Erkrankung |
|
aa) einer/eines
Angehörigen, soweit sie/er in demselben
Haushalt lebt, |
ein
Arbeitstag im Kalenderjahr |
bb) eines
Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch
nach § 45 SGB V besteht
oder bestanden hat, |
bis
zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr |
cc) einer
Betreuungsperson, wenn Ärzte deshalb die Betreuung ihres
Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen,
2Eine
Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine
andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur
Verfügung steht und durch ärztliche Bescheinigung in den
Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit
der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen
Pflege bescheinigt.
3Die
Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr
nicht überschreiten. |
bis
zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr |
f) Ärztliche Behandlung
von Ärztinnen und Ärzten, wenn diese während der Arbeitszeit
erfolgen muss,
|
erforderliche
nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher
Wegezeiten |
(2) 1Bei
Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem
Recht
besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur dann,
wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist
und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls
nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können;
soweit die Ärzte Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen
können,
besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
2Das
fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs
als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
3Die
Ärzte haben den Ersatzanspruch geltend zu machen
und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der
Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen
gewähren.
2In
begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige
Arbeitsbefreiung gewährt werden,
wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung
zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
Zu den "begründeten Fällen" können auch solche
Anlässe gehören,
für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht
(zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).
(4) 1Auf
Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Gewerkschaft
zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen
im Jahr
unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden;
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung
nicht entgegenstehen.
2Zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern
kann auf Anfordern der Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
des Entgelts
ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur
Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für
eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern
kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts
gewährt werden,
sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
(6) 1Zur
Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen
ist Ärzten Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstage im Kalenderjahr
zu gewähren.
2Die
Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen
der Länder angerechnet.
3Bei
Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung
für bis zu fünf Tage.
(7) In
den Fällen der Absätze 1 bis 6 werden das Tabellenentgelt
sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, weitergezahlt.
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