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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  I V

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 29 Arbeitsbefreiung

 

 

(1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB,
in denen Ärzte unter Fortzahlung des Entgelts
in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:

 

 

a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne desLebenspartnerschaftsgesetzes

ein Arbeitstag

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne desLebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils

zwei Arbeitstage

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort

ein Arbeitstag

d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum

ein Arbeitstag

  e) schwere Erkrankung

 

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben
Haushalt lebt,

ein Arbeitstag im Kalenderjahr

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch
nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr

cc) einer Betreuungsperson, wenn Ärzte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen,

2Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und durch ärztliche Bescheinigung in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.

3Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr

f) Ärztliche Behandlung von Ärztinnen und Ärzten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, 

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten

 

(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht
besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur dann,
wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist
und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können;
soweit die Ärzte Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können,
besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs
als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.

3Die Ärzte haben den Ersatzanspruch geltend zu machen
und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

 

(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren.

2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden,
wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
Zu den "begründeten Fällen" können auch solche Anlässe gehören,
für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht
(zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).

 

(4) 1Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Gewerkschaft
zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr
unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden;
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen.

2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern
kann auf Anfordern der Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts
ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

 

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern
kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden,
sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

 

(6) 1Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen
ist Ärzten Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstage im Kalenderjahr zu gewähren.

2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet.

3Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf Tage.

 

(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 werden das Tabellenentgelt
sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.

 

 

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