TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt V |
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 30 | Befristete Arbeitsverträge |
(1) 1Befristete Arbeitsverhältnisse
sind nach den gesetzlichen Vorschriften 2Dabei soll eine
ausgewogene Abwägung
(2) 1Beim Abschluss
von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten
2Bei befristeten
Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz
3Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern.
(3) Befristete
Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden
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