(1) Das Arbeitsverhältnis
endet, ohne Kündigung,
mit Ablauf des Monats, in dem die Ärztin/der
Arzt das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer
abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat,
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen
(Auflösungsvertrag).
(2) 1Das Arbeitsverhältnis
endet ferner mit Ablauf des Monats,
in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid)
zugestellt wird,
wonach die Ärztin/der Arzt voll oder teilweise erwerbsgemindert
ist.
2Die Ärztin/Der
Arzt hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids
unverzüglich zu unterrichten.
3Beginnt die Rente
erst nach der Zustellung des Rentenbescheids,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden
Tages.
4Liegt
im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung
des Integrationsamtes noch nicht vor,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung
des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
5Das Arbeitsverhältnis
endet nicht,
wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente
auf Zeit gewährt wird.
6In
diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den
eine Rente auf Zeit gewährt wird;
beginnt
die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten
Tag des Monats,
der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
Protokollerklärung
zu § 33 Absatz 2 und 3:
Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten
auch berufsständische Versorgungswerke.
(3) Im Falle teilweiser
Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis
nicht,
wenn die Ärztin/der Arzt nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögen
auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien
Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte,
soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe
nicht entgegenstehen,
und die Ärztin/der Arzt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Rentenbescheids
ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
Protokollerklärung
zu § 33 Absatz 2 und 3:
Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten
auch berufsständische Versorgungswerke.
(4) 1Verzögert
die Ärztin/der Arzt schuldhaft den Rentenantrag
oder bezieht sie/er Altersrente nach §
236 oder §
236a SGB VI
oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert,
so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer
Amtsärztin/ eines Amtsarztes
oder einer/eines nach §
3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten
Ärztin/ Arztes.
2Das Arbeitsverhältnis
endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats,
in dem der Ärztin/dem Arzt das Gutachten bekannt gegeben worden
ist.
(5) 1Soll die Ärztin/der
Arzt, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a
geendet hat,
weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag
abzuschließen.
2Das Arbeitsverhältnis
kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende
gekündigt werden,
wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
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